Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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der  Verwaltung,  an  das  Kirchen-Regiment  zu  bringen,  worauf  jedenfalls  motivirter  Bescheid
  ertheilt  werden  wird.

Sodann  ist  die  Landes-Synode  befugt,  von  dem  Stande  und  von  den  Rechnungen
der  unter  Verwaltung  der  Oberkirchenbehörde  bestehenden  allgemeinen  kirchlichen  Fonds
(Besoldungsverbesserungsfonds,  geistlicher  Unterstützungsfonds,  geistliche  Wittwenkasse),
sowie  von  den  für  die  evangelisch-kirchlichen  Bedürfnisse  bestimmten  Positionen  des
Staatshaushaltungs-Etats  Behuss  etwaiger  Erinnerungen  Kenntniß  zu  nehmen.

Endlich  hat  die  Landes-Synode  vor  ihrem  Schlusse  zu  ihrer  Vertretung  bis  zur
nächsten  Synode  einen  Ausschuß  zu  wählen  (vgl.  S§§.  29  —31).

8.  15.

Das  Bekenntniß  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  bildet  keinen  Gegenstand  der
kirchlichen  Gesetzgebung  und  liegt  außerhalb  der  Verhandlungen  der  Landes-Synode.  Dagegen
  gehört  zur  kirchlichen  Gesetzgebung  innerhalb  und  auf  Grundlage  des  unantastbaren
  Bekenntnisses:

1)  die  Lehr=  und  Gottesdienst-Ordnung,  namentlich  die  Einführung  kirchlicher

Bücher;

2)  die  kirchliche  und  sittliche  Lebensordnung  in  den  Gemeinden,  sofern  Pflichten,
welche  nicht  schon  in  den  bestehenden  Kirchengesetzen  begründet  sind,  den  Kirchengenossen
  auferlegt  oder  vorhandene  Rechte  und  Verpflichtungen  der  Kirchengenossen
aufgehoben  oder  verändert  werden  sollen;

3)  die  Verfassung  der  Landeskirche  sowohl  in  Betreff  der  Kirchenleitung  als  der
Gemeindevertretung  in  allen  ihren  Stufen  einschließlich  der  Organisation  der
kirchlichen  Aemter  und  der  zu  erlassenden  Normen  über  die  vermögensrechtlichen
Angelegenheiten  der  Kirche,  insbesondere  über  Bestimmung  der  von  der  Oberkirchenbehörde
  verwalteten  kirchlichen  Fonds.  (§.  14).

8.  16.

Gesctzes-Entwürfe  werden  von  dem  Kirchen-Regimente  eingebracht;  sie  werden  von
der  evangelischen  Oberkirchenbehörde  (Synodus)  vorbereitet  und  nach  erlangter  Genehmigung
  des  evangelischen  Landesherrn  an  die  Landes-Synode  gebracht.

Die  Sanktion  und  Verkündigung  der  kirchlichen  Gesetze  erfolgt  durch  den  evangelischen
  Landesherrn.

Die  zu  Vollziehung  und  Handhabung  der  Kirchengesetze  erforderlichen  Anordnungen
zu  erlassen,  steht  dem  Kirchen-Regimente  zu.