Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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vor Untergang, Zersplitterung oder Verschleppung zu sichern und zugleich durch öffent- 
liche Ausstellung zur Kenntniß und Anschauung des Publikums zu bringen. 
Ob umd inwieweit Gegenstände der bestehenden Staatssammlungen für Wissenschaft 
und Kunst, welche sich hienach für die neue Sammlung eignen würden, aus jenen 
auszuscheiden und der letzteren einzuverleiben wären, bleibt zunächst weiterer Verfügung 
vorbehalten. 
S. 2. 
In Absicht auf ihren Umfang begreift die neue Staatssammlung, was die 
lokale Ausdehnung anbelangt, zunächst Kunst= und Alterthums-Denkmale aus dem 
engeren Vaterlandes:; es sollen jedoch, des Zusammenhanges wegen, auch Denk- 
male aus weiterem Umkreise Aufnahme finden. 
Der zeitlichen Ausdehnung nach erstreckt sich der Umfang der Sammlung auf 
alle Zeiträume der vaterländischen Geschichte und alle Stufen der kulturgeschichtlichen 
Entwicklung. Die Sammlung umfaßt daher insbesondere ebenso Reste aus der keltisch- 
germanischen und der römischen Periode, wie Denkmale des Mittelalters und Gegen- 
stände aus den letztvergangenen Jahrhunderten. 
8. 3. 
An Denkmalen der Kunst gehören hieher nicht nur Werke der Kunst im 
engeren Sinne, sondern auch Erzeugnisse der Kunst gewerbe. 
Von Werken der Kunst im engeren Sinne kommen in Betracht: Werke 
der Architektur, der Skulptur (in Holz, Stein, Erz 2c.), der Malerei, sowie Handzeich- 
nungen und Bilddrucke (Metall= und Holz-Schnitte, Kupferstiche 2c.). 
An Erzeugnissen der Industrie kommen in Betracht: Geräthe jeder Art und 
jeden Stoffes, Gewänder, Schmucksachen, Wappen, Waffen und dergl. 
S. 4. 
Soweit wegen der Beschaffenheit des Gegenstandes oder aus irgend einem anderen 
Grunde nicht das Original für die Sammlung zu gewinnen ist, werden statt dessen 
auch Modelle, Pläne, Abgüsse, Abbildungen (in Originalaufnahmen 
oder Bilddrucken), Kopien 2c. in die Sammlung ausgenommen.
	        
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