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8. 4.
Die wegen Aufhebung der öffentlichen Flößereiabgaben an den Staat von den
beiden Regierungen getroffenen besonderen Vereinbarungen finden auf die Beiträge zur
Deckung des sich nach 8. 3 ergebenden Kostenaufwandes bezüglich derjenigen Floßan—
stalten, welche im Besitze von Privaten oder Körperschaften sind, deßgleichen auf die bei
Benützung der Floßstraße an wasserberechtigte Privaten oder Körperschaften zu leistenden
Vergütungen keine Anwendung, und bleibt es jedem der beiden Staaten in seinem Ge-
biet anheimgestellt, wie diese Beiträge und Vergütungen bestimmt und erhoben werden
sollen.
8. 5.
Bei Anordnungen, welche in Anwendung der 8§§. 2, 3 und 4 von dem einen Staate
getroffen werden, sind die eigenen Angehörigen und jene des anderen Staates vollkommen
gleich zu behandeln.
8. 6.
Die mit dem Holzhandel und der Flößerei beschäftigten Personen sollen im ganzen
Gebiete der Kinzig und ihrer Grundbäche für sich und ihre Waare den vollen Schutz
der beiderseitigen Gesetze genießen, ohne Unterschied, ob die Personen dem einen oder
dem andern Staate.angehören, ob das Holz Eigenthum der Angehörigen des einen oder
des andern Staates sei. Die bestehenden Inrisdictionsverträge sollen auch hierauf ihre
Anwendung finden.
Falls eine Beschlagnahme rechtlich begründet wäre, so wird bei Vollziehung der-
selben jede nur immer thunliche Rücksicht darauf genommen werden, daß eine bereits
begonnene Floßfahrt vor der Ankunft am Bestimmungsort, vorausgesetzt, daß dieser
noch im Großherzoglich Badischen Gebiet gelegen sei, außerdem aber wenigstens vor der
Ankunft in Kehl nicht unterbrochen wird.
S. 7.
Die beiderseitigen Regierungen behalten sich vor, von Zeit zu Zeit einen Zusam-
mentritt ihrer Behörden zum Behufe des Austausches ihrer Wahrnehmungen und An-
träge in Beziehung auf die Kinzigflößerei zu veranstalten und sich über allenfallsige
weitere Bestimmungen zu vereinigen.