Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 4. 
Die wegen Aufhebung der öffentlichen Flößereiabgaben an den Staat von den 
beiden Regierungen getroffenen besonderen Vereinbarungen finden auf die Beiträge zur 
Deckung des sich nach 8. 3 ergebenden Kostenaufwandes bezüglich derjenigen Floßan— 
stalten, welche im Besitze von Privaten oder Körperschaften sind, deßgleichen auf die bei 
Benützung der Floßstraße an wasserberechtigte Privaten oder Körperschaften zu leistenden 
Vergütungen keine Anwendung, und bleibt es jedem der beiden Staaten in seinem Ge- 
biet anheimgestellt, wie diese Beiträge und Vergütungen bestimmt und erhoben werden 
sollen. 
8. 5. 
Bei Anordnungen, welche in Anwendung der 8§§. 2, 3 und 4 von dem einen Staate 
getroffen werden, sind die eigenen Angehörigen und jene des anderen Staates vollkommen 
gleich zu behandeln. 
8. 6. 
Die mit dem Holzhandel und der Flößerei beschäftigten Personen sollen im ganzen 
Gebiete der Kinzig und ihrer Grundbäche für sich und ihre Waare den vollen Schutz 
der beiderseitigen Gesetze genießen, ohne Unterschied, ob die Personen dem einen oder 
dem andern Staate.angehören, ob das Holz Eigenthum der Angehörigen des einen oder 
des andern Staates sei. Die bestehenden Inrisdictionsverträge sollen auch hierauf ihre 
Anwendung finden. 
Falls eine Beschlagnahme rechtlich begründet wäre, so wird bei Vollziehung der- 
selben jede nur immer thunliche Rücksicht darauf genommen werden, daß eine bereits 
begonnene Floßfahrt vor der Ankunft am Bestimmungsort, vorausgesetzt, daß dieser 
noch im Großherzoglich Badischen Gebiet gelegen sei, außerdem aber wenigstens vor der 
Ankunft in Kehl nicht unterbrochen wird. 
S. 7. 
Die beiderseitigen Regierungen behalten sich vor, von Zeit zu Zeit einen Zusam- 
mentritt ihrer Behörden zum Behufe des Austausches ihrer Wahrnehmungen und An- 
träge in Beziehung auf die Kinzigflößerei zu veranstalten und sich über allenfallsige 
weitere Bestimmungen zu vereinigen.
	        
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