Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 8. 
Der Wolfacher Hauptreceß vom 22. Oktober 1764 und der Nachreceß vom 
8. März 1766, sowie die denselben nachgefolgten Verabredungen in Betreff des Holz- 
handels und der Flößerei auf der Kinzig sind aufgehoben. 
C) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Bank für Gewerbe und Handel in Blaubeuren. 
Nachdem vermöge höchster Entschließung vom 21. d. M., nach Maßgabe der Art. 35 
und 56 des Einführungsgesetzes vom 13. August 1865, der im Jahr 1863 unter der 
Firma: „Bank für Gewerbe und Handel in Blaubeuren,“" gegründeten Aktiengesellschaft, 
auf den Grund des in der General-Versammlung vom 1. September 1866 revidirten 
Gesellschaftsvertrags, die landesherrliche Genehmigung gnädigst ertheilt worden ist, so 
wird dieses unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht, daß das dermalige Grund- 
kapital der Bank in 25,000 fl. besteht, und in fünfzig Aktien, jede zu 500 fl., einge- 
theilt ist. 
Stuttgart den 22. März 1867. 
Geßler. 
b) Bekanntmachung, betreffend den Verein für das Paulinenstift in Friedrichshafen. 
Nachdem vermöge höchster Entschließung vom 4. d. M. dem unter dem Protekto- 
rate Ihrer Majestät der Königin Mutter stehenden Vereine für das Paulinenstift 
in Friedrichshafen, dessen Zweck in der sittlich-religiösen Erziehung und dem Unterricht 
der in das Stift aufgenommenen Töchter besteht, das Recht der juristischen Persönlich- 
keit, auf den Grund der vorgelegten Statuten, gnädigst verliehen worden ist, so wird
	        
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