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Departement mit spezieller Aufrechnung in Ausgabe stellt und die Lieferungsquittung dem
Kameralamt zusendet.
Die Ministerialkasse stellt den von einem Kameralamt ihr aufgerechneten Gesammt—-
betrag, welcher mit dem in der Lieferungsurkunde enthaltenen Betrag übereinstimmen
muß, als einen Zuschuß mittelst spezieller Aufrechnung in Einnahme und bescheint dafür
die Staatshauptkasse.
Die Zuschüsse mittelst spezieller oder summarischer Aufrechnung und die von anderen
Kassen Namens und für Rechnung der Ministerialkasse geleisteten Zahlungen sind in
das Kassentagbuch der Ministerialkassen nicht aufzunehmen, vielmehr kommen in das
letztere nur die baaren Einnahmen und Ausgaben.
6) Die von den Kameralämtern summarisch aufzurechnenden Ausgaben sind: die
Besoldungen der Geistlichen und Schullehrer, die auf den allgemeinen Hochbaufonds
zu verrechnenden Hochbaukosten und die an Civildiener zu bezahlenden Besoldungen und
Amtsaufwandsvergütungen, soweit dieselben nicht als Elementarkosten verrechnet werden.
Bezüglich der Verrechnung der Besoldungen der Geistlichen und Schullehrer und
der Hochbaukosten verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften, dagegen tritt bei den
für Rechnung der Ministerialkassen zu bezahlenden Besoldungen und Amtsaufwands-
vergütungen der Civildiener künftig folgende Behandlung ein:
Die nicht als Elementaraufwand zu verrechnenden Besoldungen und Amtsaufwands-
vergütungen werden von den Ministerien auf ihre Ministerialkasse angewiesen, welche
dieselben inedas für beiderlei- -Ausgaben gemeinschaftliche Partikular unter Auseinander-
haltung der Besoldungen und der Amtsaufwandsvergütungen als Forderung der Be-
zugsberechtigten einträgt und zugleich die für das betreffende-Etatsjahr sich ergebenden
Raten berechnet.
Die Ministerialkasse übergibt sodann die Anweisung unter Angabe der für das
laufende Jahr berechneten Rate der Staatshauptkasse, wenn die Bezugsberechtigten in
Stuttgart wohnen, andernfalls dem betreffenden Kameralamt zur Zahlung und summa-
rischen Aufrechnung.
Die Staatshauptkasse trägt die Anweisungen in ein Zahlungsregister ein, schließt
dasselbe am Ende des Rechnungsjahrs ab, und übergibt es mit den ihr zugekommenen
Anweisungen und mit den Quittungen der Ministerialkasse, nachdem sie zuvor ein neues