Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Departement mit spezieller Aufrechnung in Ausgabe stellt und die Lieferungsquittung dem 
Kameralamt zusendet. 
Die Ministerialkasse stellt den von einem Kameralamt ihr aufgerechneten Gesammt—- 
betrag, welcher mit dem in der Lieferungsurkunde enthaltenen Betrag übereinstimmen 
muß, als einen Zuschuß mittelst spezieller Aufrechnung in Einnahme und bescheint dafür 
die Staatshauptkasse. 
Die Zuschüsse mittelst spezieller oder summarischer Aufrechnung und die von anderen 
Kassen Namens und für Rechnung der Ministerialkasse geleisteten Zahlungen sind in 
das Kassentagbuch der Ministerialkassen nicht aufzunehmen, vielmehr kommen in das 
letztere nur die baaren Einnahmen und Ausgaben. 
6) Die von den Kameralämtern summarisch aufzurechnenden Ausgaben sind: die 
Besoldungen der Geistlichen und Schullehrer, die auf den allgemeinen Hochbaufonds 
zu verrechnenden Hochbaukosten und die an Civildiener zu bezahlenden Besoldungen und 
Amtsaufwandsvergütungen, soweit dieselben nicht als Elementarkosten verrechnet werden. 
Bezüglich der Verrechnung der Besoldungen der Geistlichen und Schullehrer und 
der Hochbaukosten verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften, dagegen tritt bei den 
für Rechnung der Ministerialkassen zu bezahlenden Besoldungen und Amtsaufwands- 
vergütungen der Civildiener künftig folgende Behandlung ein: 
Die nicht als Elementaraufwand zu verrechnenden Besoldungen und Amtsaufwands- 
vergütungen werden von den Ministerien auf ihre Ministerialkasse angewiesen, welche 
dieselben inedas für beiderlei- -Ausgaben gemeinschaftliche Partikular unter Auseinander- 
haltung der Besoldungen und der Amtsaufwandsvergütungen als Forderung der Be- 
zugsberechtigten einträgt und zugleich die für das betreffende-Etatsjahr sich ergebenden 
Raten berechnet. 
Die Ministerialkasse übergibt sodann die Anweisung unter Angabe der für das 
laufende Jahr berechneten Rate der Staatshauptkasse, wenn die Bezugsberechtigten in 
Stuttgart wohnen, andernfalls dem betreffenden Kameralamt zur Zahlung und summa- 
rischen Aufrechnung. 
Die Staatshauptkasse trägt die Anweisungen in ein Zahlungsregister ein, schließt 
dasselbe am Ende des Rechnungsjahrs ab, und übergibt es mit den ihr zugekommenen 
Anweisungen und mit den Quittungen der Ministerialkasse, nachdem sie zuvor ein neues
	        
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