Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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fung einzuführen, und derselben eine solche Einrichtung zu geben, daß dadurch über- 
haupt die Kandidaten der Landwirthschaft, welche über den Stand ihrer wis- 
senschaftlichen Kenntnisse sich auszuweisen wünschen, Gelegenheit hiezu erhalten, wird 
zu diesem Zwecke mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 
3. dieses Monats hiemit Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
Gegen Ende eines jeden Semesters findet an der Akademie Hohenheim eine Prü- 
fung für Kandidaten der Landwirthschaft statt. 
§. 2. 
Zu Erstehung derselben werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, welche 
ein akademisches Studium der Landwirthschaft von 4 Semestern, worunter mindestens 
eines an der Akademie Hohenheim zugebracht worden sein muß, betrieben, und während 
ihrer Studienzeit die Vorlesungen über die in der gegenwärtigen Verfügung als obligat 
bezeichneten Prüfungsfächer gehört haben. 
Hat ein Bewerber auf einer Universität oder einer höheren polytechnischen Anstalt 
Studien gemacht, so kann er auch bei nur ein= und einhalbjährigem akademischem Stu- 
dium der Landwirthschaft zu Erstehung der Prüfung zugelassen werden. 
Die Zulassung nach blos einjährigem Fachstudium kann nur in dem Falle gestattet 
werden, wenn der Nachweis eines gründlichen, mindestens einjährigen naturwissenschaft- 
lichen Studiums an einer Universität oder einer höheren polytechnischen Anstalt ge- 
führt wird. 
§. 3. 
Die Meldungen um Zulassung zu Erstehung der Prüfung sind drei Wochen vor 
dem Schlusse des Semesters schriftlich, unter Beifügung der erforderlichen Nachweise, 
bei der Akademie-Direktion einzureichen. 
8. 4. 
Ueber die Zulassung der Kandidaten zu Erstehung der Prüfung wird auf Grund 
der Meldungen und deren Beilagen von dem Lehrerkonvent der Akademie entschieden.
	        
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