Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

6 
8) Bei Preiscouranten und Handelscircularen ist ausnahmsweise der handschrift- 
liche Eintrag der Preise und des Namens des Reisenden, sowie die handschriftliche oder 
auf mechanischem Wege bewirkte Aenderung der Preisansätze und des Namens des Rei- 
senden gestattet. 
9) Die Preiscourante und Handelscirculare dürfen mit der handschriftlichen Unter- 
zeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung versehen sein. 
10) Den Correkturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correktur, 
die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manu- 
seript beigelegt werden. Die bei Correkturbogen erlaubten Zusätze dürfen in Ermanglung 
des Raums auch auf besonderen, den Correkturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein. 
11) Sendungen, welche sich zur Beförderung gegen die ermäßigte Taxe nicht eignen, 
können vor der Absendung dem Aufgeber zurückgestellt werden. 
12) Bei Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt sind oder den 
bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, sonst aber zur Mitsendung mit der Briefpost 
sich eignen, wird das gewöhnliche Briefporto für unfrankirte Briefe, — jedoch bei unzu- 
reichend frankirten, im Uebrigen aber den Vorschriften entsprechenden Drucksachen nur 
für den nicht durch Marken frankirten Gewichtstheil — angesetzt. 
S. 4. 
Waarenproben (Waarenmuster). 
1) Die Bestimmungen des vorhergehenden §. 3, Ziff. 1, 11 und 12 finden im 
inländischen Verkehr auch Anwendung auf Waarenproben („Waarenmuster). 
2) Gegen die für Waarenproben (Waarenmuster bei ihrer Beförderung mit der 
Briefpost festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur wirkliche Waarenproben zugelassen, die 
an sich keinen eigenen Kaufwerth haben. 
Flüssigkeiten, Glasgefässe, scharfe Instrumente u. dergl. sind zur Versendung als 
Waarenproben nicht geeignet. 
3) Hinsichtlich der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. In der Regel wird zwischen 
der Verpackung unter Band (Kreuz= oder Streifband), z. B. für Leinen-, Tuch-, Ta- 
peten= 2c. Proben, und der Verpackung in Säckchen, z. B. für Getreide-, Kaffee-, Sämerei- 
und ähnliche Proben zu wählen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.