Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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2) Wenn auf dem Einstandskautionskapital keine Verbindlichkeiten haften, so hat 
das Kameralamt den Einsteher zur Erhebung des Geldes vorzuladen, demselben den Ka- 
pital= und Zinsbetrag auszubezahlen und ihn auf der Ablösungsurkunde für den Empfang 
des Geldes bescheinigen zu lassen. 
3) Sind auf das Kautionskapital Ansprüche des Einstellers oder mit Genehmigung 
des K. Kriegsministeriums Schuldforderungen vorgemerkt, oder sind von der Heimaths- 
behörde sonstige Verbindlichkeiten des Einstehers angezeigt, zu deren Tilgung das Kau- 
tionskapital hinreicht, so hat das Kameralamt den Einsteller mit seinen Ansprüchen zu 
befriedigen, die mit Genehmigung des K. Kriegsministeriums vorgemerkten Forderungen 
zu tilgen, den Betrag der gegen den Einsteher weiter angezeigten Verbindlichkeiten der 
Heimathsbehörde desselben auszufolgen und den dem Einsteher verbleibenden Rest des 
Kautionskapitals an diesen auszubezahlen. 
Die Bescheinigungen des Einstellers und derjenigen Gläubiger, zu deren Gunsten 
mit Genehmigung des K. Kriegsministeriums Vormerkungen gemacht worden sind, sind 
von den Kameralämtern den betreffenden Regimentsquartiermeisterämtern zum Belege 
der Kautionsbücher zu übergeben; wogegen die Bescheinigung der Heimathsbehörde dem 
Einsteher auszufolgen ist. 
Der Einsteher hat auf dem Kautionsschuldscheine für die ganze Summe und nicht 
blos für den baar erhaltenen Theil zu bescheinigen. 
4) Wird wegen Ablebens des Einstehers oder in Folge einer Ueberschuldung desselben 
vom Regimentsquartiermeisteramte der Schuldschein dem Oberamtsgerichte ausgefolgt, 
so dürfen die Kameralämter das Kautionskapital sammt Zins nur an die von dem Ober- 
amtsgerichte auf dem Schuldschein bezeichneten Personen auszahlen. 
II. Ausbezahlung der Kautionszinse. 
5) Die während der Dienstzeit des nicht präsenten Einstehers verfallenden Kautions- 
zinse werden auf den Grund der von den Regimentsquartiermeisterämtern projektirten 
Zinsquittungen bei den Kameralämtern erhoben. 
III. Ausbezahlung der Handgeldsguthaben. 
6) Die zur Ablösung verfallenen Handgeldsguthaben der beurlaubten Einsteher wer- 
den von den Regimentsquartiermeisterämtern den Kameralämtern baar zugesendet, welche 
solche an die Einsteher auszubezahlen und die Bescheinigungen hiefür an die Regiments- 
quartiermeisterämter zu übergeben haben. 
Sollte der Aufenthaltsort eines Einstehers nicht ermittelt werden können, so hat das
	        
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