Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Wer bei der Reiterei länger als zwei Jahre präsent gehalten wird, dem wird der 
doppelte Betrag der Verlängerung der Präsenzzeit an seiner Dienstzeit in der Landwehr 
in Abzug gebracht. 
Art. 11. 
b) Die Kriegsreserve. 
Die Kriegsreserve besteht aus den vor Ablauf ihrer Dienstzeit in der Linie aus dem 
altiven Heer entlassenen Mannschaften (Art. 76), also: 
a) aus den im altiven Heer ausgebildeten Mannschaften des vierten, fünften, sechs- 
ten und siebenten Dienstjahres, welche bis zum Ablauf des siebenten Jahres, 
von dem Beginn ihrer Dienstzeit im aktiven Heer an gerechnet (Art. 8. 82) in 
der Kriegsreserve bleiben; · 
b) aus den Einjährigdienenden Freiwilligen, den Kapitulanten, den früher zurückge- 
stellt Gewesenen und den verspätet Ausgehobenen, welche mit dem Rest der 
Dienstzeit ihrer Altersklasse in die Kriegsreserve übertreten (Art. 31. 33. 45. 61); 
e) aus den nach Art. 86 vor Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit aus dem aktiven Heer 
in die Kriegsreserve versetzten Soldaten. 
Die Kriegsreserve dient im Kriegsfall zur Ergänzung der einzelnen Abtheilungen 
des aktiven Heeres auf deren Kriegsstand. 
Art. 12. 
2) Die Landwehr. 
Die Landwehr umfaßt die vor Ablauf ihrer Gesammtdienstzeit (Art. 2) aus der 
Linie entlassenen Mannschaften (Art. 76) also: 
a) bis zum Ende der zwölfjährigen Dienstpflicht (Art. 2, Abs. 1) die im aktiven 
Heer ausgebildeten Mannschaften des achten, neunten, zehnten, eilften und zwölf- 
ten Dienstjahres; 
b) mit dem Rest der Dienstzeit ihrer Altersklasse (Art. 21 und 33) die freiwillig 
Dienenden und die Kapitulanten. 
Die Landwehr bildet selbstständige Truppenkörper und ist für den Fall des Kriegs 
zum Schutz im Innern und zum Besatzungsdienst, sowie nöthigenfalls zur Verstärkung 
der Linie bestimmt.
	        
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