Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 100% — 
kann jedoch auf Antrag oder von Amtswegen eine weitere Tagfahrt zur Beweisausfüh- 
rung anberaumen. 
Findet die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgerichte statt, so ist die Tagfahrt 
zur Beweisausführung von Amtswegen entweder zugleich mit der Anordnung der Be- 
weisaufnahme oder nachträglich festzusetzen. 
Art. 440. 
Die Beweisausführung umfaßt die Verhandlung über das Ergebniß der Beweis- 
aufnahme und über die noch nicht erledigten Beweiseinreden. 
Eine Erörterung des ganzen Streitverhältnisses in thatsächlicher und rechtlicher Be- 
ziehung ist hiebei nicht ausgeschlossen. 
Art. 441. 
Wurde der Beweis nicht vor dem Prozeßgerichte aufgenommen, so wird von dem 
Berichterstatter das Ergebniß der Beweisaufnahme auf Grund der Akten, ohne Ein- 
mischung einer rechtlichen Beurtheilung vorgetragen. 
Den Parteien steht das Recht der Ergänzung und Berichtigung zu und gebührt 
sodann das Wort zu Begründung ihrer Anträge. 
Art. 442. 
Erscheint eine Partei in der Tagfahrt zur Beweisausführung nicht, so wird die 
Entscheidung unter Beurtheilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach dem Inhalt 
der Akten und unter Berücksichtigung des Vortrags der erschienenen Partei gefällt. 
Art. 443. 
Das Gericht hat das Ergebniß der Beweisführung nach freier Ueberzeugung zu 
würdigen, an gesetzliche Beweisregeln ist dasselbe nur in den durch dieses Gesetz bestimm- 
ten Fällen gebunden. 
Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, wonach beim Beweise gewisser Rechts- 
verhältnisse einzelne Beweismittel ausgeschlossen oder ausschließlich zulässig sind, werden 
durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. 
Art. 444. 
Wenn der Betrag eines zu ersetzenden Schadens voraussichtlich nicht oder nur mit 
großer Schwierigkeit zu erweisen ist, so kann das Gericht auch von Amtswegen diesen 
Betrag nach dem Ergebnisse der Verhandlungen, unter Würdigung aller Umstände, und 
geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverständigen, der Billigkeit gemäß festsetzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.