Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Art. 449. 
Wird das Gesuch zulässig und begründet gefunden, so wird sofort unter Mitthei- 
lung desselben an die Gegenpartei Tagfahrt zur Erhebung des Beweises angeordnet. 
Art. 450. 
Das Ausbleiben des Gegners hindert, wenn er geladen war, die Beweisaufnahme 
nicht. 
Dasselbe gilt in Fällen dringender Gefahr, wenn wegen Abwesenheit des Gegners 
oder weil sein Aufenthalt nicht bekannt ist, eine zeitige Ladung desselben nicht möglich war. 
" · Art. 461. 
Einwendungen des Gegners gegen die Beweisaufnahme sind nur insofern zu be- 
rücksichtigen, als sie die Zulässigkeit der Beweismittel betreffen. 
Gegen die richterliche Verfügung, welche die Einwendung zurückweist, findet kein 
Rechtsmittel statt. 
Für den umgekehrten Fall gilt die Bestimmung des Art. 448 letzter Absatz. 
" Art. 452. 
Das Recht des Gegners, seine Einwendungen im regelmäßigen Verlaufe des Rechts- 
streits in vollem Umfange geltend zu machen, wird durch die Bestimmung des vorher- 
gehenden Artikels nicht berührt. 
Art. 453. 
Das Ausbleiben des geladenen Beweisführers hindert die Beweisaufnahme nicht, 
es wäre denn, daß in seiner Abwesenheit eine nicht sofort verwerfliche Einwendung gegen 
die Zulässigkeit des Beweismittels vorgetragen würde, welchenfalls zunächst die Ver- 
nehmung des Beweisführers einzuleiten ist. 
Art. 454. 
Die Aufnahme des Beweises zum ewigen Gedächtniß erfolgt nach Maaßgabe der 
für die Beweisaufnahme überhaupt geltenden Vorschriften. 
Art. 455. 
Das über die Beweisaufnahme errichtete Protokoll ist bei dem Gerichte, welches 
die Beweisaufnahme angeordnet hat, aufzubewahren. 
Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen bei dem späteren Verfahren 
zu benutzen; die Ausübung dieses Rechtes ist an keine andere, als an die für die Be- 
weisantretung vorgeschriebene Frist gebunden.
	        
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