Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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S.  35.

Die  Direktion  vertritt  die  Gesellschaft  nach  Außen  (Art.  230.  und  231.
des  Handelsgesetzbuches),  bringt  die  Bankgeschäfte  zur  Ausführung  und  besorgt
die  Verwaltung  des  Bankvermögens,  hat  jedoch  in  Gemäßheit  des  F.  28.  bei  der
Ausübung  aller  dieser  Funktionen  die  Vorschriften  und  Anweisungen  des  Verwaltungsrathes
  zu  befolgen  und  handelt  in  dem  ihr  vorstehend  überwiesenen
Wirkungskreise  nur  insoweit  selbstständig,  als  das  gegenwärtige  Statut  und  ihre
Instruktionen  sie  nicht  beschränken.  Dis  Beschränkungen  sind  jedoch  nur  zwischen
den  Mitgliedern  der  Direktion,  des  Verwaltungsrathes  und  der  Gesellschaft  als
solcher,  nicht  aber  dritten  Personen  &  enüber  wirksam.  Den  letzteren  kann  die
Behauptung  einer  Verletzung  jener  beschränkenden  Vorschriften  mit  Erfolg  nicht
entgegengesetzt  werden.

KG.  36.

Die  vorstehend  bezeichneten  Befugnisse  der  Direktion  erstrecken  sich,  sowohl
bei  gerichtlichen  als  außergerichtlichen  Geschäfter,  auf  alle  Fälle,  in  denen  die
Gesetze  eine  Spezialvollmacht  erfordern  (Art.  12.  FJ.  6.  des  Einführungsgesetzes
zum  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuche).

Den  Nachweis,  daß  die  Direktion  innerhalb  der  ihr  zustehenden  Befugnisse
gehandelt  habe,  ist  dieselbe  gegen  dritte  Personen  zu  führen  nicht  verbunden.

g.  87.

Zu  Quittungen  und  Verfügungen  über  Gelder,  Dokumente  und  Vermögensobjekte
  überhaupt,  desgleichen  zur  Ausstellung  der  Wechselgiri,  sowie  zur  Korteponden
  ist  die  unter  der  Firma  der  Bank  (H.  I.)  zu  vollziehende  gemeinschaftliche
  Unterschrift  eines  der  in  den  §S§.  32.  und  33.  gedachten  Direktoren  und  des
Rendanten  (§8.  28.  und  34.)  genügend.

In  allen  übrigen  Fällen  sind  Erklärungen,  Urkunden  und  Verhandlungen
der  Direktion  von  dem  vollziehenden  Direktor  resp.  dessen  Stellvertreter  und
mindestens  einem  der  beiden  Mitdirektoren  unter  der  Firma  der  Bank  zu  unterschreiben.
  Nur  die  nach  den  vorstehenden  Normen  vollzogenen  Unterschriften
verpflichten  die  Bank,  und  zwar  sowohl  gegen  jede  richterliche  und  andere  öffentliche
  Behörde,  als  gegen  jeden  Privaten.

g.  38.

Die  Direktion  ernennt  und  entläßt  oder  suspendirt  alle  Beamte  der  Geellschaft,
  deren  Ernennung  nicht  durch  §.  28.  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten
ist,  und  ertheilt  denselben  ihre  Dienstinstruktionen.  «

§.39.

Der  vollziehende  Direktor  muß  bei  dem  Verwaltungsrathe  eine  Amtskaution
Ger.  6560  von