Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Das Protokoll wird den Anwesenden zur Genehmigung vorgelesen und von dem 
Vorsitzenden, und wenn ein Protokollführer zugezogen war, auch von diesem unterzeichnet. 
Art. 892. 
Die Urtheile werden unter Beifügung der wesentlichen Gründe, wozu namentlich 
auch die Anführung der Thatumstände gehört, welche das Gericht als zugestanden, er- 
wiesen oder unerwiesen angenommen hat, schriftlich abgefaßt. 
Die Verkündigung erfolgt in der Gerichtssitzung. Der bei der Eröffnung ab- 
wesenden Partei wird das Erkenntniß durch Mittheilung einer Abschrift auf ihre Kosten 
anstatt der Verkündigung zugestellt. 
Deßgleichen werden Versäumungsverfügungen (Art. 887), sowie Versäumungsurtheile 
(Art. 888) der abwesenden Partei schriftlich zugestellt. 
Art. 893. 
Dem Beklagten, welcher durch ein Versäumungserkenntniß verurtheilt worden ist 
(Art. 888), steht hiegegen der Einspruch zu. 
Der Einspruch muß bei Vermeidung des Verlusts binnen zwei Wochen von der 
Zustellung des Urtheils an nach Vorschrift des Art. 878 erhoben werden. 
Der rechtzeitig erhobene Einspruch hemmt die Vollstreckung des Urtheils und hat 
die Erneuerung der Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits zur Folge. 
Die Partei, welche Einspruch erhebt, wird, wenn sie ihr Ausbleiben an der früheren 
Tagfahrt nicht genügend zu entschuldigen vermag, mit einer Geldbuße von 1 bis 5 fl. 
bestraft und hat in diesem Falle die Kosten des früheren Verfahrens, selbst wenn sie 
nunmehr in der Hauptsache obsiegen sollte, zu tragen. 
Art. 894. 
Gegen die ortsgerichtlichen Urtheile findet die Nichtigkeitsklage (Art. 733) bei dem 
Oberamtsgerichte statt. 
Art. 895. 
Die Nichtigkeitsklage muß bei Vermeidung des Verlusts binnen zwei Wochen von 
der Verkündigung des Urtheils an, in Fällen des Art. 888 binnen derselben Frist von 
der Zustellung des Urtheils an, mündlich oder schriftlich bei dem Oberamtsgericht er- 
hoben werden. 
Hiebei kommen die Bestimmungen der Art. 736, 737, 741—747, jedoch mit der 
vorbezeichneten und mit der weiteren Abweichung zur Anwendung, daß ein Vorverfahren 
über die Nichtigkeitsllage unterbleibt.
	        
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