Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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denseeschifffahrt betreffenden Vorschriften bestraft worden ist. Der Schiffer hat sein Pa- 
tent jederzeit mit sich zu führen und muß solches den zur Handhabung der Hafenordnung 
aufgestellten Organen auf Verlangen vorweisen. 
Befugnisse der Hafenbehörden. 
Art. 11. 
Die Hafenbehörden sind berechtigt und verpflichtet, darüber zu wachen, daß die 
Fahrzeuge in vorschriftsmäßigem Zustande erhalten werden, daß die nothwendigen Re- 
quisiten vorhanden sind und daß die Mannschaft sich in dienstfähigem Zustande befindet. 
Werden in diesen Bezichungen Gebrechen wahrgenommen und dieselben auf Anfordern 
nicht alsbald beseitigt, so sind die Hafenbehörden berechtigt, das Auslaufen der Schiffe 
bis nach Hebung des Mangels zu untersagen. 
Bei Nebel ist das Schleppen von Holzflößen zu untersagen. 
Allgemeine Verpflichtungen des Schiffsführers. 
Art. 12. 
Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, von allen ihm auf der Fahrt begegnenden außer- 
ordentlichen Vorkommnissen in dem ersten Hafen, in welchen er einläuft, der Hafen- 
behörde Meldung zu machen; namentlich hat er an der Waarenladung verübte Diebstähle, 
muthwillige, boshafte oder sonstige Beschädigungen unter genauer Angabe aller Um- 
stände anzuzeigen. 
Er hat ferner hinsichtlich der Feuersicherheit besonders darauf zu achten, daß auf 
dem Schiffe, wenn es mit — leicht Feuer fangenden Gegenständen beladen ist oder 
wenn sich das Schiff in der Nähe feuergefährlicher Gegenstände befindet, kein offenes 
Feuer unterhalten wird und daß auch bei Haltung geschlossener Feuer alle eine volle 
Feuersicherheit verbürgenden Vorkehrungen getroffen und die Feuer stets sorgfältig über- 
wacht werden. 
Verpflichtungen bezüglich des Personen-Transportes. 
Art. 13. 
Das Einnehmen und Aussetzen von Passagieren hat mit der gehörigen Ordnung zu ge- 
schehen und es darf, bevor die Verbindung zwischen Ufer und Schiff fest und in einer volle 
Sicherheit gewährenden Weise hergestellt ist, der Uebertritt der Reisenden nicht gestattet werden. 
Findet der Ein= oder Ausgang von Reisenden nicht am Ufer, sondern an einer 
Nachenstation statt, so ist eiun Zeichen bei Tage durch Aufhissen einer Flagge, bei Nacht 
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