Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Der Führer eines Fahrzeuges, welches ungereinigtes Petroleum an Bord hat, darf 
mit seinem Fahrzeuge nur in einer Entfernung von mindestens 200 Schritten von an- 
deren Fahrzeugen oder bewohnten Gebäuden anlegen. Am Bestimmungsort hat er der 
Polizei= oder Hafenbehörde anzuzeigen, daß das Fahrzeug Petroleum geladen habe, und 
die Menge desselben genau anzugeben. Er hat sodann das Fahrzeug auf den von der 
Polizei= oder Hafenbehörde bestimmten Liegeplatz zu führen und darf diesen Platz ohne 
Erlaubniß der Polizei= oder Hafenbehörde nicht verlassen. 
Die Löschung der Petroleumladung muß innerhalb der von der Polizei= oder Ha- 
fenbehörde bestimmten Frist bewirkt werden. 
Schiffer, welche ungereinigtes Petroleum in ihre Fahrzeuge einladen oder überladen, 
dürfen dieß nur an der von der Polizei= oder Hafenbehörde bestimmten Stelle bewirken 
und müssen den Hafen oder Ladeplatz binnen der vorgeschriebenen Frist verlassen. 
Bei der Einladung und Löschung von ungereinigtem Petroleum darf ebensowenig 
wie auf den diese Waare an Bord habenden Schiffen Feuer oder Licht gemacht, noch 
Taback geraucht werden. 
Die Ausladung und Lagerung von Petroleum darf nur auf dem von der Polizei- 
oder Hafenbehörde dazu bestimmten Platze stattfinden. Als ungereinigtes Petroleum im 
Sinne dieser Vorschriften ist dasjenige anzusehen, welches nicht klar und dünnflüssig ist. 
C. Sprengöl (Nitroglyzerin) darf nur in Flaschen aus Blech oder aus 
starkem Glase trausportirt werden. Zum Verschlusse der Flaschen sind jederzeit Kork- 
stöpsel anzuwenden. Die das Sprengöl enthaltenden Glasflaschen müssen mit einer korb- 
artigen Umhüllung, welche eine Einlage von Stroh enthält, versehen seyn. Diese Trans- 
portgefäße, so wohl Blechflaschen als auch die umhüllten Glasflaschen, sind mit Stroh, Heu 
u. dgl. in feste Holzkisten zu verpacken und letztere mit der Aufschrift „Sprengöl“ zu versehen. 
Das Gewicht des in einem Collo versendeten Sprengöls darf 15 Pfund und das 
Gewicht des ganzen Collo's, einschließlich des darin befindlichen Sprengöls, darf 40 
Pfund nicht übersteigen. 6 
Bei der Einladung, dem Transport und der Löschung des Sprengöls muß darauf 
geachtet werden, daß die Colli weder selbst fallen, noch durch herabfallende Gegenstände 
beschädigt werden können. 
Da das Sprengöl bereits bei einer Temperatur von mehreren Graden über den 
Gefrierpunkt in den festen Zustand übergeht und in diesem Zustande die Gefahr der Ex- 
plosion größer ist, so ist während der kalten Jahreszeit eine erhöhte Vorsicht anzuwenden.
	        
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