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Verhaltungsmaßregeln bei drohenden Gefahren.
Art. 17.
Bei Unglücksfällen, welche das Schiff mit Gefahr bedrohen, müssen Führer und
Mannschaft bei persönlicher Verantwortlichkeit vor Allem auf Beseitigung der Gefahr,
wenn dieses noch möglich ist, sonst aber und wenn die Gefahr dringend ist, vorerst auf
die Rettung der Personen und sodann auf die Bergung der Waarenladung die ange-
strengteste Thätigkeit verwenden. Der Schiffsführer muß darauf Bedacht nehmen, schleu-
nigst benachbarte Orte und Schiffe von dem eingetretenen Unglücksfalle zu benachrichti-
gen, wozu er die ihm gceignet scheinenden Nothsignale anwendet. Als solche gelten na-
mentlich Schüsse, das Aufhissen einer großen rothen, von anderen Schiffsflaggen
sich deutlich unterscheidenden Flagge; verstärkte und anhaltende Pfiffe durch die Dampf-
pfeife, anhaltendes Läuten mit der Schiffsglocke, sowie unter Umständen Zurufe mit
dem Sprachrohre.
Führer und Mannschaft der in der Nähe befindlichen Schiffe sind zur schleunigen
Hilfeleistung verpflichtet und zwar Dampfboote selbst dann, wenn sie dabei weit von
ihrem Curse abweichen müssen. Die gleiche Obliegenheit haben die Hafenbehörden, so-
bald sie auf irgend einem Wege Kenntniß erhalten haben, daß sich ein Schiff auf dem
See in Gefahr befindet.
Fand ein Zusammenstoß zwischen zwei Dampfbooten statt, so ist der Kapitän eines
jeden derselben verpflichtet, nicht eher seine Fahrt fortzusetzen, als bis er Erkundigung
eingezogen und die Gewißheit erlangt hat, daß das andere Schiff nicht in gefahrdrohender
Weise beschädigt ist. Hat das eine Schiff eine gefährliche Beschädigung erlitten, so muß
der Kapitän des andern Schiffes auf Verlangen die Reisenden, das Schiffspersonal und die
Ladung des beschädigten Schiffes ohne Verzug und soweit irgend möglich an Bord nehmen.
Von einem eingetretenen Unglücksfalle hat der Schiffsführer nach Umständen auch
der nächsten Ortsbehörde (vergl. Art. 12) alsbald Anzeige zu machen, welche verpflich-
tet ist, thätige Beihilfe zu leisten, für möglichst sichere Bergung der Waaren zu sorgen
und den Fall einer stattgefundenen Havarie genau zu constatiren, um sodann auf Ver-
langen die gepflogenen Verhandlungen an diejenige Staatsbehörde abzugeben, welche
die polizeiliche oder gerichtliche Abwandlung des Falles an sich gezogen hat.
Vorschriften beim Einlaufen in Hafen.
Art. 18.
Das Einlaufen der Schiffe in die dem zollpflichtigen Verkehre geöffneten Häfen ist