Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Verhaltungsmaßregeln bei drohenden Gefahren. 
Art. 17. 
Bei Unglücksfällen, welche das Schiff mit Gefahr bedrohen, müssen Führer und 
Mannschaft bei persönlicher Verantwortlichkeit vor Allem auf Beseitigung der Gefahr, 
wenn dieses noch möglich ist, sonst aber und wenn die Gefahr dringend ist, vorerst auf 
die Rettung der Personen und sodann auf die Bergung der Waarenladung die ange- 
strengteste Thätigkeit verwenden. Der Schiffsführer muß darauf Bedacht nehmen, schleu- 
nigst benachbarte Orte und Schiffe von dem eingetretenen Unglücksfalle zu benachrichti- 
gen, wozu er die ihm gceignet scheinenden Nothsignale anwendet. Als solche gelten na- 
mentlich Schüsse, das Aufhissen einer großen rothen, von anderen Schiffsflaggen 
sich deutlich unterscheidenden Flagge; verstärkte und anhaltende Pfiffe durch die Dampf- 
pfeife, anhaltendes Läuten mit der Schiffsglocke, sowie unter Umständen Zurufe mit 
dem Sprachrohre. 
Führer und Mannschaft der in der Nähe befindlichen Schiffe sind zur schleunigen 
Hilfeleistung verpflichtet und zwar Dampfboote selbst dann, wenn sie dabei weit von 
ihrem Curse abweichen müssen. Die gleiche Obliegenheit haben die Hafenbehörden, so- 
bald sie auf irgend einem Wege Kenntniß erhalten haben, daß sich ein Schiff auf dem 
See in Gefahr befindet. 
Fand ein Zusammenstoß zwischen zwei Dampfbooten statt, so ist der Kapitän eines 
jeden derselben verpflichtet, nicht eher seine Fahrt fortzusetzen, als bis er Erkundigung 
eingezogen und die Gewißheit erlangt hat, daß das andere Schiff nicht in gefahrdrohender 
Weise beschädigt ist. Hat das eine Schiff eine gefährliche Beschädigung erlitten, so muß 
der Kapitän des andern Schiffes auf Verlangen die Reisenden, das Schiffspersonal und die 
Ladung des beschädigten Schiffes ohne Verzug und soweit irgend möglich an Bord nehmen. 
Von einem eingetretenen Unglücksfalle hat der Schiffsführer nach Umständen auch 
der nächsten Ortsbehörde (vergl. Art. 12) alsbald Anzeige zu machen, welche verpflich- 
tet ist, thätige Beihilfe zu leisten, für möglichst sichere Bergung der Waaren zu sorgen 
und den Fall einer stattgefundenen Havarie genau zu constatiren, um sodann auf Ver- 
langen die gepflogenen Verhandlungen an diejenige Staatsbehörde abzugeben, welche 
die polizeiliche oder gerichtliche Abwandlung des Falles an sich gezogen hat. 
Vorschriften beim Einlaufen in Hafen. 
Art. 18. 
Das Einlaufen der Schiffe in die dem zollpflichtigen Verkehre geöffneten Häfen ist
	        
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