Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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8. 60. 
Wenn der Anwalt für mehrere Beschuldigte oder andere bei dem Strafverfahren 
betheiligte Personen in Einem Verfahren zu handeln hat, so tritt eine entsprechende 
Erhöhung der Gebühren ein, welche jedoch ein Drittel für jeden weiteren Klienten nicht 
übersteigen darf. 
S. 61. 
Tritt ein Wechsel in der Person des Anwalts ein, so hat unter den im §. 49 
bezeichneten Voraussetzungen jeder der Anwälte neben der Gebühr für die durch ihn vor- 
genommenen Handlungen die volle Uebernahmsgebühr anzusprechen. 
Wenn jedoch der Wechsel in derselben Instanz durch Verschulden des Auwalts 
veranlaßt wird, so kann die Uebernahmsgebühr desselben ganz oder theilweise gestrichen 
werden. 
§. 62. 
Bedient sich ein Beschuldigter oder ein andexer beim Strafverfahren Betheiligter 
gleichzeitig des Beistands mehrerer Anwälte, so haben dieselben, wofern nicht eine ab- 
weichende Verabredung getroffen wird, die Uebernahmsgebühr unter sich zu theilen und 
im Uebrigen die für die Leistung eines jeden begründete Gebühr anzusprechen. 
§. 63. 
Wenn der Rechtsanwalt mit Besprechungen oder mündlichen oder schriftlichen 
Raths= oder Auskunftsertheilungen in Strafsachen in Anspruch genommen wird, ohne 
für seine Bemühung nach den vorausgegangenen Bestimmungen eine Gebühr berechnen 
zu können, so hat er nach Maßgabe der verwendeten Zeit und der Art der Strafsache 
Vergütung anzusprechen. 
Dieselbe beträgt für eine Stunde oder weniger 
in oberamtsgerichtlichen Strafsachen 1 fl. — kr. 
in kreisgerichtlichen Sachen . . fl. 30 kr. 
in Schwurgerichtssachen . 2fl. — kr. 
Bei längerer Zeitdauer erhöht sich die Gebühr um die Hälfte dieser Beträge für 
jede angefangene weitere Stunde. 
8. 64. 
An der Befugniß der Anwälte, über ihre Belohnung mit ihren Klienten eine von 
der Taxe abweichende Uebereinkunft zu treffen, wird durch gegenwärtige Verordnung 
Nichts geändert.
	        
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