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8. 60.
Wenn der Anwalt für mehrere Beschuldigte oder andere bei dem Strafverfahren
betheiligte Personen in Einem Verfahren zu handeln hat, so tritt eine entsprechende
Erhöhung der Gebühren ein, welche jedoch ein Drittel für jeden weiteren Klienten nicht
übersteigen darf.
S. 61.
Tritt ein Wechsel in der Person des Anwalts ein, so hat unter den im §. 49
bezeichneten Voraussetzungen jeder der Anwälte neben der Gebühr für die durch ihn vor-
genommenen Handlungen die volle Uebernahmsgebühr anzusprechen.
Wenn jedoch der Wechsel in derselben Instanz durch Verschulden des Auwalts
veranlaßt wird, so kann die Uebernahmsgebühr desselben ganz oder theilweise gestrichen
werden.
§. 62.
Bedient sich ein Beschuldigter oder ein andexer beim Strafverfahren Betheiligter
gleichzeitig des Beistands mehrerer Anwälte, so haben dieselben, wofern nicht eine ab-
weichende Verabredung getroffen wird, die Uebernahmsgebühr unter sich zu theilen und
im Uebrigen die für die Leistung eines jeden begründete Gebühr anzusprechen.
§. 63.
Wenn der Rechtsanwalt mit Besprechungen oder mündlichen oder schriftlichen
Raths= oder Auskunftsertheilungen in Strafsachen in Anspruch genommen wird, ohne
für seine Bemühung nach den vorausgegangenen Bestimmungen eine Gebühr berechnen
zu können, so hat er nach Maßgabe der verwendeten Zeit und der Art der Strafsache
Vergütung anzusprechen.
Dieselbe beträgt für eine Stunde oder weniger
in oberamtsgerichtlichen Strafsachen 1 fl. — kr.
in kreisgerichtlichen Sachen . . fl. 30 kr.
in Schwurgerichtssachen . 2fl. — kr.
Bei längerer Zeitdauer erhöht sich die Gebühr um die Hälfte dieser Beträge für
jede angefangene weitere Stunde.
8. 64.
An der Befugniß der Anwälte, über ihre Belohnung mit ihren Klienten eine von
der Taxe abweichende Uebereinkunft zu treffen, wird durch gegenwärtige Verordnung
Nichts geändert.