Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sind.  Der  Gefangenwärter  hat  sich  bei  Vermeidung  disciplinärer  Bestrafung  an  die  über  Ort
Art  der  Verwahrung  der  Gefangenen  gegebenen  Vorschriften  aufs  Strengste  zu  halten  und  ülber.
Vertheilung  der  Gefangenen  in  die  verschiedenen  Arrestlokale  eine  übersichtliche  Aufzeichnung  zu  fur
(wozu  in  nicht  zu  großen  Gefängnissen  zweckmäßig  Schiefertafeln  2c.  verwendet  werden  können!.

S.  43.

Personen,  welche  mit  einer  ansteckenden,  die  Insassen  oder  Bediensteten  des  Gefänen,
gefährdenden  Krankheit  behaftet  sind,  sollen,  soweit  thunlich,  in  das  Gefängniß  nicht  ausgenonwerden.
  Dasselbe  gilt  von  schwangeren  Strafgefangenen,  wenn  die  Schwangerschaft  bereits.  bis  —
siebenten  Monat  vorgerückt  ist.  (Vergl.  §.  487  Abs.  3  der  Strafprozeßordnung.)

Im  Uebrigen  wird  hinsichtlich  der  schwangeren  Gefangenen  auf  unten  §§.  110  und  111
wiesen.

Wegen  der  Unterbringung  und  Verpflegung  der  von  Gefangenen  in  dem  Gefängniß  gebe:
sowie  der  mit  ihren  Eltern  zur  Haft  gebrachten  Kinder  wird  auf  die  Verfügung  der  Minisierie
Justiz  und  des  Innern  vom  14.  März  1882,  Reg.  Blatt  S.  80,  Bezug  genommen.

g  44.

Jeder  Gefangene  ist  sofort  nach  seiner  Uebernahme  einer  sorgfältigen  Visitation  zu  untern-Diese
  wird  bei  männlichen  Gefangenen  durch  den  Gefangenwärter,  bei  weiblichen  Gefangene
dessen  Ehefrau  oder  eine  andere  von  dem  Gefängnißvorstand  bestellte  Frauensperson,  zutreffenden
aber  durch  die  angestellte  Gefängnißaufseherin  vorgenommen.  Die  Visitation  muß  unter  Beoback:
der  Anstandsrücksichten  erfolgen.  Im  Interesse  der  Sicherheit  kann  der  Gefängnißvorstand
ordnen,  daß  sich  der  Gefangene  bis  auf  das  Hemd  zu  entkleiden  hat.  Es  ist  insbesondere
das  Augenmerk  darauf  zu  richen,  ob  der  Gefangene  frei  von  Krätze  oder  Ungeziefer  sei.  Kr
und  andere  mit  ansteckenden  Hautkrankheiten  behaftete  Gefangene  sind  immer  abgesondert  r.
wahren.  Auch  sind  eigene  Bettgeräthschaften,  welche  niemals  an  andere  Gefangene  Kabgegeben  -
dürfen,  für  dieselben  vorräthig  zu  halten.  (Vergl.  auch  die  einschlägigen,  in  Geltung  bleide-Bestimmungen
  der  Verfügung  der  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  vom  3.  September  b
betreffend  die  Maßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Krätze  unter  den  Gefangenen,  Reg.  Bl.
insbesondere  Ziff.  4  daselbst.)  Nöthigen  Falls  sind  die  Gefangenen  zur  Reinigung  ihres  a..
anzuhalten.  Auch  sind,  wo  dies  angezeigt,  die  von  den  Gefangenen  mitgebrachten  Kleiden
einer  gründlichen  Reinigung  zu  unterziehen.

Von  jedem  außergewöhnlichen  Erfunde  bei  der  Durchsuchung  ist  dem  Gefängnißvorstand
Meldung  zu  machen.

Von  der  Visitation  kann  der  Gefängnißvorstand,  bezw.  bei  Untersuchungsgefangenen  W
Richter  mit  Rücksicht  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  eines  Gefangenen  entbinden.

z.  45.
Dem  Gefangenen  ist,  ehe  er  in  das  Gefängniß  gebracht  ist,  alles  abzunehmen

att  S.

-wWoduni.