Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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6 1. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ansgegeben Stuttgart Donnerstag den 7. Januar 1869. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Beilzlehung von Schöffen aus dem Kauf- 
mannsstande bei dem Stadtgerlchte Stuttgart. — Königliche Verordnung, betreffend die Bildung von 
Gerichtsabthellungen bel dem K. Stadtgerichte Stuttgart. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Einführung der neuen Gerichtsver- 
fassung. — Bekanntmachung, betreffend dle Feststellung des Ran smehrerer Klassen 
von Beamten des Justlzdepartements. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
6 A. Koönigliche Verordnung, 
betreffend die Beiziehung von Schöffen aus dem Kaufmannsstande bei dem Stadtgerichte Stuttgart. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Vollziehung des Art. 7. Absatz 3, Satz 2. des Gesetzes über die Gerichts- 
verfassung vom 13. März 1868 verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen- 
raths, wie folgt: 
Bei dem Stadtgericht Stuttgart sind zur Verhandlung und Entscheidung von 
Handelssachen drei Schöffen aus dem Kaufmannsstande beizuziehen. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 2. Januar 1869. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht.
	        
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