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Diese Gebühren treten an die Stelle der durch die Verordnung vom 14. Oktober 1830
bekannt gemachten Taxbestimmungen, es bleiben aber die Vorschriften dieser Taxe bezüg-
lich der Abgrenzung der Befugnisse der noch vorhandenen Wundärzte dritter Abtheilung
auch fernerhin maßgebend.
S. 2.
Die Medicinaltaxe ist bindend für Forderungen des ärztlichen Personals an öffent-
liche Kassen, soweit nicht Anstellungsdecrete oder besondere Verträge etwas Anderes be-
stimmen, außerdem dient sie als Richtschnur für die, Behörden, wenn ärztliche Forder-
ungen streitig geworden sind, soweit nicht eine der nachstehenden Bestimmungen (Abs. 2
und 3) Platz greift; desgleichen für die Anwendung des Art. 4, Ziff. 6 des Prioritäts-
gesetzes vom 15. April 1825.
In der Privatpraxis bleibt die Schätzung der ärztlichen Leistung zunächst dem Ue-
bereinkommen der Betheiligten überlassen.
Wo Dienstverhältnisse nicht im Wege stehen, oder es sich nicht um gesetzlich gebo-
tene Hilfeleistung oder Verrichtungen handelt, dürfen Aerzte und Wundärzte gegenüber
von Privaten auch höhere als die in der Taxe bestimmten Ansätze fordern, soweit sie
dieselben zuvor entweder allgemein oder im einzelnen Falle besonders bekannt gemacht
haben.
§. 3.
Für ärztliche Verrichtungen, namentlich neue oder außergewöhnliche Operationen,
die in der Taxe nicht aufgeführt sind, sind die Anrechnungen unter analoger Anwendung
der in der Taxe ausgesprochenen Grundsätze nach pflichtmäßigem Ermessen zu machen.
Uebrigens hat das Medicinal-Collegium künftig auf den Grund der gemachten Er-
fahrungen für neue derartige Verrichtungen jährlich die etwa erforderlich werdenden nach-
träglichen Taxbestimmungen zu geben.
S. 4.
Soweit eine Rahme in der Taxe gegeben ist, innerhalb welcher die Anrechnung im
einzelnen Falle sich zu bewegen hat, ist, wenn der geringste Betrag der Taxe überschrit-
ten wird, bei Forderungen an öffentliche Kassen stets, sonst auf Verlangen der Betheilig-
ten die Berechtigung des höheren Ansatzes näher zu begründen.
S. 5.
Treffen bei einer ärztlichen Verrichtung die in der Taxbestimmung ausgedrückten