Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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tende besondere Prüfung alljährlich zweimal und zwar in den Monaten Mai und No- 
vember abgehalten werden. 
Die Meldung hiezu hat bei der K. Postdirektion zu erfolgen und es sind derselben 
folgende Urkunden beizulegen: 
1) eine Urkunde über elterliche oder vormundschaftliche Einwilligung zur Erstehung 
der Prüfung beziehungsweise zum Eintritt in den Postdienst; 
2) der Nachweis über das vollendete 15. Lebensjahr durch Beibringung eines Ge- 
burtsscheins. 
Ausnahmsweise werden auch Jünglinge unter 15 Jahren zugelassen, wenn 
sie sich über die Absolvirung der 7. Klasse eines Gymnasiums oder einer Real- 
schule ausweisen, 
3) ein Zeugniß von den bisher besuchten Schulanstalten über den Bildungsgang, 
Fleiß und über sittlich-gute Aufführung. 
Die Fächer der Prüfung bleiben im Wesentlichen dieselben, wic sie bisher zum 
Eintritt in die Handelsklasse vorgeschrieben waren, nemlich 
Arithmetik, 
französische Sprache, 
Uebung im deutschen Stil, zu erweisen in einem Aufsatz über ein gegebenes 
Thema, 
Bekanntschaft mit den Hauptperioden und den Hauptbegebenheiten der Geschichte, 
Kenntniß der Grundzüge der mathematischen, physischen und politischen Geo- 
graphie; sodann noch 
englische und lateinische Sprache, beide letztere Fächer jedoch freiwillig. 
Neben dieser besonderen Prüfung für Postkandidaten befähigen zur Aufnahme für 
den Postdienst auch fernerhin: 
die erstandene Maturitätsprüfung für die Universität, sowie die Aufnahme- 
prüfung für die erste mathematische Klasse des Polytechnikums; ferner die Abi- 
turientenprüfung am Schlusse einer Oberrealschule oder der 8. Klasse des Real- 
gymnasiums. 
Stuttgart, den 29. Oktober 1869. 
Varnbüler.
	        
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