Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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über die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu entschei- 
den hatte, stattgefunden hat. 
Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren, ohne daß eine solche Verhandlung stattfin- 
det, beendigt wird, der Anwalt aber bereits von den Akten der geschlossenen Vorunter- 
suchung (Str.-Pr.-Ordg. Art. 213 Abs. 1 und 2) oder zur Vorbereitung seiner Thätig- 
keit in der Rechtsmittelinstanz von den bisher verhandelten Akten Einsicht genommen hat. 
In allen andern Fällen kommt nur die Hälfte der Gebühr in Anrechnung. 
Wenn der Anwalt, welcher in der Nichtigkeitsinstanz oder in dem Verfahren über 
Wiederaufnahme des Strafverfahrens handelt, schon vor dem Gericht, welches in erster 
Instanz erkannt, die Vertheidigung geführt hat, so hat er im Ganzen die anderthalbfache 
Uebernahmsgebühr anzusprechen. 
Wird in der Rechtmittelinstanz die nochmalige Verhandlung und Entscheidung der 
Sache vor dem früheren oder vor einem anderen Gerichte eingeleitet, so kann der An- 
walt, welcher die Vertheidigung in diesem weiteren Verfahren beibehält, eine weitere 
halbe Uebernahmsgebühr berechnen. 
8. 52. 
Kann nach den besonderen Umständen des Falls, namentlich wegen des Umfangs 
der Akten oder wegen der Ausdehnung des Verfahrens (vgl. auch 8. 51 Abs. 5), die 
nach vorstehenden Bestimmungen zu berechnende Uebernahmsgebühr als eine genügende 
Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeit nicht angesehen werden, so darf 
der Anwalt eine Erhöhung derselben, bis zum vierfachen Betrag, in Anspruch nehmen. 
In außerordentlichen Fällen kann der Kassationshof nach Vernehmung des betreffeu- 
den Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft eine weitere Erhöhung eintreten lassen. 
§. 53. 
Der Anwalt, welcher, ohne daß die Voraussetzungen des §. 49 zutreffen, einzelne 
Schriftsätze zu fertigen oder einzelnen Verhandlungen anzuwohnen beauftragt wird, kann 
neben der Gebühr für das besorgte Geschäft eine Gebühr für die Information nach 
Maßgabe des §. 63 in Anrechnung bringen. 
Dieselbe darf jedoch den Betrag der Uebernahmsgebühr, wie sich dieselbe nach den 
§§. 48 I, 51 berechnen würde, nicht übersteigen. 
S. 54. 
Die Tagfahrtsgebühr erster Gattung kommt in Anrechnung für die Mitwir-
	        
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