Regulativ,
zollamtliche Sehandlung des Güter-- und Effektentransports auf den Eisenbahnen
betreffend.
In Gemäßheit des §. 73 des Vereinszoll-Gesetzes werden über die zollamtliche
Behandlung des Güter= und Effekten-Transports auf den Eisenbahnen die nachstehenden
Bestimmungen getroffen:
I. Allgemeine Vorschriften.
8. 1.
1) Transportzeit.
Der Transport von Frachtgütern und Passagier-Effekten über die Zollgrenze und
innerhalb des Grenzbezirks ist auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen
bei Tag und Nacht gestattet (Vereinszollgesctz §. 21 Abs. 5 lit. d).
8. 2.
2) Abfertigungsstunden.
Die Abfertigung der Passagier-Effekten, sowie der ankommenden sofort unter Raumverschluß
(§. 10) weiter gehenden Frachtgüter ist nach §. 133 Absatz 3 des Vereinszollgesetzes
sowohl bei den Grenzämtern als bei den Aemtern im Innern sogleich nach dem
Eintreffen des Zugs zu jeder Zeit, auch an Sonn= und Festtagen zu bewirken.
Andere Abfertigungen finden, sofern das Bedürfniß des Verkehrs nicht eine Erweiterung
erfordert (V. Z. G. S. 133 Abs. 4), nur innerhalb der im §. 133 Absatz 1 des
Vereinszollgesetzes bestimmten Geschäftsstunden statt.
8. 3.
3) Fahrpläne.
Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne, ingleichen jede Abänderung derselben,
bevor solche zur Ausführung kommen, der Direktivbehörde sowie den Haupt-