Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

Regulativ,

zollamtliche  Sehandlung  des  Güter--  und  Effektentransports  auf  den  Eisenbahnen
  betreffend.

In  Gemäßheit  des  §.  73  des  Vereinszoll-Gesetzes  werden  über  die  zollamtliche

Behandlung  des  Güter=  und  Effekten-Transports  auf  den  Eisenbahnen  die  nachstehenden
Bestimmungen  getroffen:

I.  Allgemeine  Vorschriften.
8.  1.

1)  Transportzeit.

Der  Transport  von  Frachtgütern  und  Passagier-Effekten  über  die  Zollgrenze  und
innerhalb  des  Grenzbezirks  ist  auf  den  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen
bei  Tag  und  Nacht  gestattet  (Vereinszollgesctz  §.  21  Abs.  5  lit.  d).

8.  2.
2)  Abfertigungsstunden.

Die  Abfertigung  der  Passagier-Effekten,  sowie  der  ankommenden  sofort  unter  Raumverschluß
  (§.  10)  weiter  gehenden  Frachtgüter  ist  nach  §.  133  Absatz  3  des  Vereinszollgesetzes
  sowohl  bei  den  Grenzämtern  als  bei  den  Aemtern  im  Innern  sogleich  nach  dem
Eintreffen  des  Zugs  zu  jeder  Zeit,  auch  an  Sonn=  und  Festtagen  zu  bewirken.

Andere  Abfertigungen  finden,  sofern  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  nicht  eine  Erweiterung
  erfordert  (V.  Z.  G.  S.  133  Abs.  4),  nur  innerhalb  der  im  §.  133  Absatz  1  des
Vereinszollgesetzes  bestimmten  Geschäftsstunden  statt.

8.  3.
3)  Fahrpläne.

Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  die  Fahrpläne,  ingleichen  jede  Abänderung  derselben,
  bevor  solche  zur  Ausführung  kommen,  der  Direktivbehörde  sowie  den  Haupt-