Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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den  Appellaten,  binnen  der  gesetzlichen  Frist  die  Beantwortung  der  Appellation  bei  ihm  einzureichen.
(§.  20.  der  Verordnung  vom  21.  Juli  1846.)
5  .  27.

Wenn  der  Konsul  bei  der  Prüfung  der  Schriftsätze  eine  von  der  einen  oder  anderen  Partet  beantragte
  neue  Beweisaufnahme  erheblich  findet,  so  kann  er  dieselbe  durch  einen  Vorbescheid  anordnen
und  nach  den  für  das  Verfahren  in  erster  Instanz  bestehenden  Vorschriften  bewirken.

8.  28.

Wird  eine  Beweisaufnahme  nicht  beantragt,  oder  von  dem  Konsul  nicht  für  angemessen  erachtet,
oder  ist  dieselbe  beendigt,  so  übersendet  er  die  Akten  an  das  Gericht  zweiter  Instanz  und  setzt  hlervon
gleichzeitlg  die  Parteien  in  Kenntniß.

8.  29.

Jede  Partei  hat  zu  den  Akten  ohne  vorherige  Aufforderung  eine  im  Inlande  wohnende  Person
zu  bezeichnen,  oder  die  Zuordnung  eines  Offizial-Anwaltes  zu  beantragen,  welcher  zur  Empfangnahme
der  für  sie  bestimmten  Verfügungen  und  Ladungen  des  Gerichts  zweiter  Instanz  berechtigt  sein  soll.

Der  Partei,  welche  weder  eine  solche  Anzeige  erstattet,  noch  bei  dem  Gericht  zweiter  Instanz  zu
ihrer  Vertretung  einen  Bevollmächtigten  bestellt,  noch  die  Zuordnung  eines  Offizial-Anwaltes  beantragt
hat,  werden  die  für  sie  bestimmten  Verfügungen  und  Ladungen  des  Gerichts  zwelter  Instanz  mittelst
Aushanges  im  Geschäftslokal  dieses  Gerichts  wirksam  zugestellt.

8.  30.

Nach  Eingang  der  Akten  wird  von  dem  Gerlcht  zweiter  Instanz  sofort  der  Termin  zur  mündlichen
  Verhandlung  anberaumt.

8.  31.

Die  gesetzlichen  Fristen,  innerhalb  welcher  das  Rechtsmittel  der  Revision  und  Nichtigkeitsbeschwerde
bei  dem  Obertribunal  einzuführen  und  zu  rechtfertigen  ist,  sowie  diejenigen,  innerhalb  welcher  die  Revision
  und  Nichtigkeitsbeschwerde  zu  beantworten  sind,  werden  verlängert:

1)  um  zwei  Monate,  wenn  das  Konsulat  in  Europa  seinen  Sitz  hat;
2)  um  vier  Monate,  wenn  es  in  einem  Küstenlande  von  Asien  oder  Afrika  längs  des  Mittelläudischen
  oder  Schwarzen  Meeres  oder  auf  einer  dazu  gehörigen  Insel  seinen  Sitz  hatz
3)  um  sechs  Monate,  wenn  der  Sitz  desselben  in  einem  anderen  außereuropäischen  Lande  sich
befindet.
#.  32.

Wenn  für  die  Partei,  welche  die  Revision  oder  Nlchtigkeitsbeschwerde  zu  beantworten  hat,  weder
eine  Beantwortung  eingereicht,  noch  anderwelt  ein  zur  Prozeßpraris  bei  dem  Obertribunal  befugter
Rechtsanwalt  als  ihr  Bevollmächtigter  zu  den  Akten  legitimtrt  ist,  so  werden  ihr  die  für  sie  bestimmten