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Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe.
Gesetz, betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshülfe. Vom 21. Juni 1869.
(Bundesgesetzblatt Nr. 29. S. 305.)
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Preußen rec.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustlmmung des Bundesrathes und
des Reichstages, was folgt:
Erster Abschnitt.
Von der Rechtshülfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
8S. 1.
Die Gerichte des Bundesgebietes haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegenseltig Rechts-
hülfe zu leisten. Es macht keinen Unterschied, ob das ersuchende und das ersuchte Gericht demselben
Bundesstaate, oder ob sie verschledenen Bundesstaaten angehören.
Das ersuchte Gericht darf die Rechtshülfe selbst dann nicht verweigern, wenn es die Zuständig-
keit des ersuchenden Gerlchts nicht für begründet hält.
· 8.2.
Die Rechtshülse wird auf Requisition von Gericht zu Gericht geleistet, soweit nicht in den
88. 3. bis 6. ein Anderes bestimmt ist.
8. 3.
Wenn nach dem Rechte des Orts, wo die erforderliche Prozeßhandlung vorzunehmen ist, diese
zum Geschäftslreise besonderer Beamten (Gerichtsvollzieher, Gerichtsvögte u. s. w.) gehört oder von
der betheiligten Partei bei dem Gerichte unmittelbar zu betreiben ist, so hat das ersuchte Gericht selbst
oder die bei ihm bestehende Staatsanwaltschaft einen zuständigen Beamten mit der Vornahme der
Prozebhandlung zu beauftragen oder, soweit es erforderlich ist, die Sache einem Anwalte oder einer
sonst geeigneten Person zur Betreibung zu übergeben.
#S 4.
Durch die Vorschriften des §. 3. wird nicht ausgeschlossen, daß die betheiligte Partei unmittel-
bar einen zuständigen Beamten mit der Vornahme der Prozeßhandlung beauftragt oder die Sache bei
dem Gerichte betreibt.