Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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die  staatliche  Genehmigung  und  Beaussichtigung  wegen  des  Gegenstandes  des  Unternehmens  bezlehen
oder  in  Verbindung  mit  besonderen  der  Gesellschaft  bewilligten  Privilegien  stehen.

8.  4.

Für  diejenigen  bereits  bestehenden  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Aktlengesellschaften,

welche  nach  den  bisherigen  Vorschriften  in  das  Handelsregister  nicht  einzutragen  waren,  gelten  folgende
Uebergangsbestimmungen:
1)  Auf  die  bezeichneten  Gesellschaften  finden  die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Deutschen  Handels-Vesetzbuches,

  welche  die  Eintragung  in  das  Handelsregister  und  die  bei  dem  Hawelsgericht  zu
bewirkende  Zeichnung  der  Firmen  und  Unterschriften  oder  die  Einrelchung  der  Zeichnungen  betreffen,
  gleichfalls  Anwendung.

Die  Anmeldungen  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  und  die  Zeichnung  der  Firmen
und  Unterschriften  oder  die  Einreichung  der  Zelchnungen  sind  binnen  drei  Monaten,  von  dem
Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Geltung  tritt,  zu  bewirken.  Nach  Ablauf
dieser  Frist  sind  die  Betheiligten  zur  Befolgung  der  betreffenden  Vorschriften  durch  Ordnungsstrafen
  anzuhalten.

2)  Ist  die  Anmeldung  einer  Gesellschaft  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  binnen  der  drel-S



monatlichen  Frist  bewirkt,  so  bleibt  die  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Artikel  17.  18.  20.  21.
Absatz  2.  168.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches  ausgeschlossen.

Eine  gültig  emlchtete  Gesellschaft  ist  in  das  Handelsregister  einzutragen,  auch  wenn  die  Voraussetzungen
  nicht  vorhanden  sind,  welche  nach  diesem  Gesetze  für  die  Errichtung  der  Gesellschaft
  erforderlich  sein  würden.

4)  Sind  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  oder  ist

der  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  in  der  Befugniß,  die  Gesellschaft  zu  vertreten,  beschränkt,
so  finden  die  Bestimmungen  des  Artikels  116.  und  des  Artikels  231.  des  Allgemeinen  Deutschen
  Handelsgesetzbuches  bis  zum  Ablauf  von  drei  Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
welchem  dleses  Gesetz  in  Geltung  tritt,  keine  Anwendung.  Auch  bleibt  die  Anwendung  dieser
Vorschristen  noch  während  eines  Zeitraumes  von  fünf  Jahren,  von  jenem  Tage  an  gerechnet,
ausgeschlossen,  wenn  die  Beschränkung  innerhalb  der  unter  Ziffer  1.  bezeichneten  dreimonatlichen
Frist  zur  Eintragung  in  das  Handelereglster  angemeldet  ist.
8.  5.

Die  Bestimmungen  des  Artikels  199.  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches  nach  der

durch  dieses  Gesetz  festgesetzten  neuen  Fassung  finden  auch  auf  diejenigen  zur  Zeit  der  Geltung  des
Artikels  199.  in  der  früheren  Fassung  errichteten  Kommanditgesellschaften  auf  Aklien  Anwendung,  bei
welchen  in  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  in  einem  denselben  abändernden  Vertrage  bestimmt  ist,  daß