Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Zwei  Jahre  nach  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  volle  Betriebseröffnung
  stattgefunden  hat,  scheiden  drei,  nach  Ablauf  anderer  zwei  Jahre
wiederum  drei  und  nach  Verlauf  weiterer  zwei  Jahre  die  letzten  zwei  von  den
in  Funktion  stehenden  interimistischen  Direktionsmitgliedern  aus,  und  erfolgt  die
Neuwahl  in  der  nächstfolgenden  ordentlichen  Generalversammlung.

Die  ausscheidenden  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.

In  dem  Turnus  der  ersten  sechs  Jahre  entscheidet  über  das  Ausscheiden
das  Loos;  später  findet  das  Ausscheiden  der  Mitglieder  in  derselben  Folge  statt,
wie  sie  durch  Verloosung  im  ersten  Turnus  festgesetzt  worden  ist.

Die  denfemäß  zum  Ausscheiden  designirten  unbesoldeten  Direktionsmitglieder
  verwalsten  ihr  Amt  noch  bis  Ende  des  Monats,  in  welchem  durch  die
nächse  ordentliche  Generalversammlung  die  Neuwahlen  vollzogen  worden  sind.

Scheidet  ein  unbesoldetes  Mitglied  durch  Tod  oder  aus  anderen  Ursachen
aus  der  Direktion,  so  wählt  die  nächstfolgende  Generalversammlung  an  dessen
Stelle  für  den  Rest  seiner  Amtsdauer  ein  anderes  Direktionsmitglied.

KC.  49.

!  unbesoldete  Mitglied  der  Direktion  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger
vierwöchentlicher  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.  Ein  solcher  Austrikt  ist

noihwendig  wenn  die  in  den  Fh.  39,  und  46.  erwähnten  Fälle  der  Wahlunfähigkeit
eintreten.  «««

§.50.
Der  Vorfitzende  der  Direktion.

Die  Direktion  wählt  aus  der  Zahl  ihrer  besoldeten  Mitglieder  einen  Vorsitzenden
  und  aus  der  Zahl  sämmtlicher  Mitglieder  einen  Stellvertreter  desselben.
Eine  Neuwahl  findet  statt,  wenn  fünf  unbesoldete  Mitglieder  sie  beantragen.

Ecs  bleibt  ihr  überlassen,  neben  dem  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter
einen  Ehren-Vorsitzenden  zu  wählen.

Der  Vorsitzende  leitet  die  gesammte  Geschäftsführung  außerhalb  und  innerhalb
  der  Sitzungen,  doch  steht  dem  etwa  gewählten  Ehren-Vorsitzenden  die  Befugniß
  zu,  in  den  Direktionssitzungen,  so  oft  er  denselben  beiwohnt,  das  Präsidium
  in  Anspruch  zu  nehmen.

In  Behinderung  des  Vorsizenden  wird  derselbe,  insofern  der  stellvertretende
Vorsitzende  zu  den  unbesoldeten  Mitgliedern  gehört,  bei  Erledigung  der  laufenden
Geschäfte  von  dem  im  Dienste  ältesten  besoldeten  Direktionsmitgliede  vertreten,
während  die  Leitung  der  Verhandlungen  in  den  Sitzungen  dem  stellvertretenden
Vorsitzenden  zufällt.

Die  von  der  Direktion  ausgehenden  Erklärungen,  Schriftstücke  und  Urkunden
  werden  vom  Vorsitzenden  oder  seinem  regelmäßigen  Stellvertreter,  oder
dem  im  Dienste  ältesten  besoldeten  Direktionsmitgliede,  oder  einem  dazu  delegirten
Direktionsmitgliede,  oder  einem  Bevollmächtigten  mit  rechtsverbindlicher  Kiasl  für
die  Gesellschaft  vollzogen.  g.  bi