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Zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in welchem die volle Betriebseröffnung
stattgefunden hat, scheiden drei, nach Ablauf anderer zwei Jahre
wiederum drei und nach Verlauf weiterer zwei Jahre die letzten zwei von den
in Funktion stehenden interimistischen Direktionsmitgliedern aus, und erfolgt die
Neuwahl in der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung.
Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
In dem Turnus der ersten sechs Jahre entscheidet über das Ausscheiden
das Loos; später findet das Ausscheiden der Mitglieder in derselben Folge statt,
wie sie durch Verloosung im ersten Turnus festgesetzt worden ist.
Die denfemäß zum Ausscheiden designirten unbesoldeten Direktionsmitglieder
verwalsten ihr Amt noch bis Ende des Monats, in welchem durch die
nächse ordentliche Generalversammlung die Neuwahlen vollzogen worden sind.
Scheidet ein unbesoldetes Mitglied durch Tod oder aus anderen Ursachen
aus der Direktion, so wählt die nächstfolgende Generalversammlung an dessen
Stelle für den Rest seiner Amtsdauer ein anderes Direktionsmitglied.
KC. 49.
! unbesoldete Mitglied der Direktion kann sein Amt nach vorgängiger
vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. Ein solcher Austrikt ist
noihwendig wenn die in den Fh. 39, und 46. erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit
eintreten. «««
§.50.
Der Vorfitzende der Direktion.
Die Direktion wählt aus der Zahl ihrer besoldeten Mitglieder einen Vorsitzenden
und aus der Zahl sämmtlicher Mitglieder einen Stellvertreter desselben.
Eine Neuwahl findet statt, wenn fünf unbesoldete Mitglieder sie beantragen.
Ecs bleibt ihr überlassen, neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
einen Ehren-Vorsitzenden zu wählen.
Der Vorsitzende leitet die gesammte Geschäftsführung außerhalb und innerhalb
der Sitzungen, doch steht dem etwa gewählten Ehren-Vorsitzenden die Befugniß
zu, in den Direktionssitzungen, so oft er denselben beiwohnt, das Präsidium
in Anspruch zu nehmen.
In Behinderung des Vorsizenden wird derselbe, insofern der stellvertretende
Vorsitzende zu den unbesoldeten Mitgliedern gehört, bei Erledigung der laufenden
Geschäfte von dem im Dienste ältesten besoldeten Direktionsmitgliede vertreten,
während die Leitung der Verhandlungen in den Sitzungen dem stellvertretenden
Vorsitzenden zufällt.
Die von der Direktion ausgehenden Erklärungen, Schriftstücke und Urkunden
werden vom Vorsitzenden oder seinem regelmäßigen Stellvertreter, oder
dem im Dienste ältesten besoldeten Direktionsmitgliede, oder einem dazu delegirten
Direktionsmitgliede, oder einem Bevollmächtigten mit rechtsverbindlicher Kiasl für
die Gesellschaft vollzogen. g. bi