Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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betreffend den Bau von Eisenbahnen in der Etatsperiode 185 700, theils zur Ausführung, 
theils zur Inangriffnahme bestimmten Eisenbahnlinien werden zu den bereits durch das 
Gesetz vom 29. März 1870, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel für den 
Eisenbahnbau, vorläufig bewilligten acht Millionen Gulden weitere acht Millionen 
Gulden bestimmt, welche unter möglichst günstigen Bedingungen als Staatsanlehen auf- 
zunehmen sind. 
Diese acht Millionen Gulden bilden, ebenso wie die durch das Gesetz vom 29. März 
1870 verwilligten Mittel, einen Theil des Gesammtbedarfs für den Eisenbahnbau in der 
Etatsperiode 1870—73 und sollen von der hiefür zu verabschiedenden Summe in Abzug 
kommen. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Finanzen, bezüglich der Anlehensaufnahme durch die ständische Schulden- 
verwaltungs-Behörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanz-Ministe- 
riums zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 13. Januar 1871. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Wächter. 
Der Finanzminister: 
Renner. 
"8) Geset, 
betreffend die Bestreitung des Aufwands für außerordentliche Militärbedürfnisse. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Artikel 1. 
Zu Bestreitung des außerordentlichen Militäraufwands wird den Ministerien des
	        
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