Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß älterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, 
Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, in Summa 
58 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte zum Bundes- 
rathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der zuständigen 
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. 
S. 5. 
An die Stelle des Artikels 7 tritt folgende Bestimmung: 
Der Bundesrath beschließt: 
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von dem- 
selben gefaßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforderlichen allgemeinen 
Verwaltungs-Vorschriften und Einrichtungen, sofern nicht in dem Ge- 
setze selbst etwas Anderes bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundesgesetze oder der 
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu 
bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ar- 
tikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte 
Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidial-Stimme 
den Ausschlag. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestim- 
mungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden 
die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit 
gemeinschaftlich ist. 
S. 6. 
Artikel 8 erhält folgende Fassung: 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen, 
2) für das Seewesen, 
3) für Zoll= und Steuerwesen,
	        
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