Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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D) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Des Steuer-Collegiums. 
Verfligung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf die letzten 
fünf Monate des Etats-Fahrs 1870/71. 
Unter Hinweisung auf das Gesetz vom 16. d. M. (Reg.-Bl. S. 480), betreffend 
die Forterhebung der Steuern bis zum 30. Juni 1871, werden die K. Oberämter 
beauftragt, unverweilt die Umlage der Steuern aus Grundeigenthum, Gefällen, Ge- 
bäuden und Gewerben auf weitere 5 Monate einzuleiten und für den pünktlichen Einzug, 
sowie für die rechtzeitige Ablieferung der in der diesseitigen Repartition (Reg. Blatt von 
1870 S. 356—359) ersichtlichen vollen Hauptbeträge der Jahressteuer, soweit Beides 
nicht schon auf Grund der diesseitigen Verfügungen vom 2. August 1870 (Reg.-Blatt 
S. 354) und vom 1. November 1870 (Reg. Blatt S. 445) geschehen ist, Sorge zu tragen. 
Stuttgart, den 20. Januar 1871. 
Für den Director 
Schwab. 
Genehmigt von dem K. Finanzministerium den 21. Januar 1871. 
Renner.
	        
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