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Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maaßgrößen folgende Durchmesser:
Größe des Berechneter Der Durchmesser darf
Maaßes Durchmesser betragen
höchstens: mindestens:
1 H. 575,arm. 593 „ 559
—— 457,1, 471, 443
¼ 1 362,8 » 374 1/ 352 7“
20 L. 336,8, 347 327,
10 267,3, 275, 259,
5 „ 212,2, 218, 206,
2 „ 156,3 161, 152,
1 „ 124,% 128 120 ,
45 „ 98,5 103 94S
X 78,1 82, 74,
⅛ u 62, · 7“. 65 « 59 «
½6, 49,2, 52, 47,
Die nach der Deeimaltheilung abgestuften Maaße von 0,2 L., 0,1 L. und 0,05 L. sind nur in
der für Flüssigkeitsmaaße derselben Größe in §. 8 vorgeschriebenen Form aus dem daselbst angegebenen
Grunde auch für trockene Körper zulässig.
Größere Maabße aus Holz können in Form von Span= oder Daubenmaaßen hergestellt, die klein-
sten unter ½ Liter auch aus massivem Holze gedreht werden.
8. 18.
Sonstige Beschaffenheit.
Bei allen Maaßen muß der Boden mit der cylindrischen Wandfläche dicht und dauerhaft verbun-
den sein.
Maaße aus Schwarz= oder Kupferblech müssen oberhalb zur Sicherung ihrer Gestalt mit einem
ebenen, emsprechend breiten Rande versehen sein.
Hölzerne Maaße müssen gut ausgetrocknet sein.
Bei Spanmaabßen von 1 H. und ½ H. muß — zur Sicherung der Verbindung des Bodens mit
der Wandfläche, zur Erhaltung der Form im Allgemeinen und zur Leitung des Streichholzes — ein mit
Boden und Wandfläche fest verbundener Beschlag aus Bandeisen und ein oberhalb diametral liegender
Steg angebracht sein.
Die Spanmaaße von & H., 20 L. und 10 L. so wie kleinere bedürsen des Steges nicht, die
drei ersteren sind aber mit entsprechendem Beschlage zu versehen.
Bei den Dauben= oder Stabmaaßen sind die Dauben einzeln mit den umgelegten Eisenringen zu
verbinden.
Ueber die zweckmätigste Herstellung dieser Sicherungsmaßregeln und über die Befestigung der
Handhaben enthält die Instruktion ausführlichere Anweisungen.
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