Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Es ergeben sich hieraus für die verschiedenen Maaßgrößen folgende Durchmesser: 
Größe des Berechneter Der Durchmesser darf 
Maaßes Durchmesser betragen 
höchstens: mindestens: 
1 H. 575,arm. 593 „ 559 
—— 457,1, 471, 443 
¼ 1 362,8 » 374 1/ 352 7“ 
20 L. 336,8, 347 327, 
10 267,3, 275, 259, 
5 „ 212,2, 218, 206, 
2 „ 156,3 161, 152, 
1 „ 124,% 128 120 , 
45 „ 98,5 103 94S 
X 78,1 82, 74, 
⅛ u 62, · 7“. 65 « 59 « 
½6, 49,2, 52, 47, 
Die nach der Deeimaltheilung abgestuften Maaße von 0,2 L., 0,1 L. und 0,05 L. sind nur in 
der für Flüssigkeitsmaaße derselben Größe in §. 8 vorgeschriebenen Form aus dem daselbst angegebenen 
Grunde auch für trockene Körper zulässig. 
Größere Maabße aus Holz können in Form von Span= oder Daubenmaaßen hergestellt, die klein- 
sten unter ½ Liter auch aus massivem Holze gedreht werden. 
8. 18. 
Sonstige Beschaffenheit. 
Bei allen Maaßen muß der Boden mit der cylindrischen Wandfläche dicht und dauerhaft verbun- 
den sein. 
Maaße aus Schwarz= oder Kupferblech müssen oberhalb zur Sicherung ihrer Gestalt mit einem 
ebenen, emsprechend breiten Rande versehen sein. 
Hölzerne Maaße müssen gut ausgetrocknet sein. 
Bei Spanmaabßen von 1 H. und ½ H. muß — zur Sicherung der Verbindung des Bodens mit 
der Wandfläche, zur Erhaltung der Form im Allgemeinen und zur Leitung des Streichholzes — ein mit 
Boden und Wandfläche fest verbundener Beschlag aus Bandeisen und ein oberhalb diametral liegender 
Steg angebracht sein. 
Die Spanmaaße von & H., 20 L. und 10 L. so wie kleinere bedürsen des Steges nicht, die 
drei ersteren sind aber mit entsprechendem Beschlage zu versehen. 
Bei den Dauben= oder Stabmaaßen sind die Dauben einzeln mit den umgelegten Eisenringen zu 
verbinden. 
Ueber die zweckmätigste Herstellung dieser Sicherungsmaßregeln und über die Befestigung der 
Handhaben enthält die Instruktion ausführlichere Anweisungen. 
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