Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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“3. 58. 
Kotrolnormale für Hohlmaabße zu trockenen Körpern. 
Ein Satz Hohlmaaße von ¼ H. bis 5 L., aus Kupferblech, hart gelöthet und gehämmert, mit 
eingelsthetem Boden und verstärktem abgeschliffenem Rande, nebst den dazu gehörigen Glasplatten; für 
die Kontrole der kleineren Gebrauchsnormale dienen die in §s. 57 aufgeführten Kontrolnormale. 
Die Abweichung des einzelnen Stückes vom Sollinhalte darf höchstens ½10 der nach §. 20 beim 
Eichen der metallenen Hohlmaaße nachgelassenen Akweichung betragen. 
8. 59. 
Kontrolnormale für Gewichte. 
In Kilogrammen 6 Stücke von: 20, 20, 10, 5, 2, 1 K, welche für Eichungsstellen, die zur 
Eichung von Präcisionsgewichten im vollen Umfange eingerichtet find, aus Messing, für die übrigen aus 
Gußeisen mit Messingpfropf herzustellen sind; 
in Grammen 10 Stücke von 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1, 1 G. aus vergoldetem Messing; 
in Milligrammen 10 Stücke von 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1, 1 M. aus Platin hergestellt. 
Die Gewichtsstücke dürfen einzeln um nicht mehr als ½10 der beim Eichen von Präcifionsgewichten 
gleicher Schwere gestatteten Abweichung von der Sollschwere unterschieden sein. 
II. Hauptnormake. 
#. 60. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Jede Aufsichtsbehörde muß zur Richtighaltung der Kontrolnormale bei den Eichungsstellen ihres 
Bezirks die nachfolgend angegebenen Hauptnormale besitzen. 
In Bezug auf Form, Bezeichnung, Beglaubigung und Aufbewahrung in besonderen Etuls mit der 
Ausschrift „Hauptnormale" gelten hier dieselben Bestimmungen, wie für die Kontrolnormale (vergl. §. 55), 
nur daß in den Beglaubigungsscheinen die bei jedem Stücke vorhandene Abweichung von der Sollgröße 
ihrem Betrage nach anzugeben ist. Auch sind die Hauptnormale mit einer Bezeichnung zu versehen, 
durch welche die Zugehörigkeit zum Beglaubigungsscheine gesichert ist. 
Die Abweichung von der Sollgröße darf bei keinem Stücke größer sein, als sie nach den vorher 
angegebenen Bestimmungen für das entsprechende Stück der Kontrolnormale zugelassen ist. 
Zur Herstellung und Beglaubigung befugt sind außer der Bundes-Normal-Eichungs-Kommission 
nur solche Eichungsbehörden, welche beglaubigte Kopieen des Urmaaßes und Urgewichts besitzen und mit 
der sonst hierzu erforderlichen Einrichtung ausgerüstet sind. Dieselben haben von jedem Beglaubigungs- 
scheine eine Kopie an die Bundes-Normal-Eichungs-Kommission einzusenden. 
Die Vergleichung der Hauptnormale auf ihre sortdauernde Richtigkeit wird in längeren Zeiträumen 
von der Bundes-Normal-Eichungs-Kommission vorgenommen. 
S. 61. 
Hauptnormal für das Längenmaaß. 
Ein Metermaaßstab als Strichmaaß auf Messing durchgehends in Centimeter, und auf der Länge 
von einem Decimeter in Millimeter getheilt.
	        
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