Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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von 18—7 Millimeter Durchmesser für Bleipfropfe bei eisernen Gewichten, den vollen Stempel 
enthaltend; 
2) vier Stempel mit scharfkantigen Konturen von 10—2 Millimeter Durchmesser für Kupfer= und 
Messingpfropfe, Gewichte aus anderen Metallen als Eisen, Waagen, metallene Längen= und Hohl- 
maaße, Gasmesser; die größeren den vollen Stempel, der kleinste zum wenigsten nur das allge- 
meine Stempelzeichen (. 72) enthaltend; 
3) zwei Stempel von 3 Millimeter und 1 Millimeter, den sechsstrahligen Stern in erhabenen Kon- 
turen darstellend; 
4) zwei Stempel von 15 und 7 Millimeter Durchmesser, die volle Bezeichnung enthaltend, zum Ein- 
schlagen auf hölzerne Gegenstände; 
5) drei Stempel von 50 bis 25 Millimeter mit voller Bezeichnung zum Einbrennen; 
6) ein Trockenstempel mit voller Bezeichnung von 6 bis 8 Millimeter für die Papierskalen; 
7) 2 Satz Zahlenstempel, nebst Komma zum Einschlagen; 
8) 4 „ „ Einbrennen; 
9) Brennstempel für die Buchstaben und L, letzterer in 3 verschiedenen Größen. 
Fünfter Abschnitt. 
Geschäfte der Eichungsstellen. 
8. 79. 
Eichung und Stempelung neuer Gegenstände. 
Jede Eichungsstelle hat die ihr zur Eichung und Stempelung überbrachten, für den öffentlichen Ver- 
kehr bestimmten neuen Gegenstände, deren Eichung in ihren Geschäftskreis fällt und die nach den Be- 
stimmungen dieser Eichordnung überhaupt zur Annahme geeignet sind, ohne Berücksichtigung des Ursprungs- 
ortes der Gegenstände, auf ihre Richtigkeit den Vorschriften dieser Eichordnung entsprechend zu prüfen und 
alsdann nur diejenigen zu stempeln, welche größere, als die noch zulässigen Abweichungen von der Rich- 
tigkeit nicht zeigen. 
8. 80. 
Berichtigung unrichtig befundener Gegenstände. 
Die Eichungestellen sind verpflichtet, an den Gegenständen, die bei dieser Prüfung noch nicht stempel- 
fähig befunden wurden, solche Berichtigungsarbeiten auszuführen, welche sich innerhalb der Grenzen der 
im Verkehre noch zulässigen Abweichungen halten, und für welche sie die erforderlichen Einrichtungen besitzen. 
Weitergehende Berichtigungsarbeiten bleiben, soweit nicht anderweite Anoronungen darüber getroffen 
werden, der Privatverständigung der Betheiligten überlassen. 
#S 81. 
Prüfung im Verkehr befindlicher Gegenstände. 
Jede Eichungsstelle hat solche bereits im Verkehr befindliche, also schon mit Eichungs- 
stempel versehene Gegenstände, zu deren Prüfung sie eingerichtet ist, auf erhaltene Veranlaffung entweder
	        
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