Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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auf  ihre  Richtigkeit  im  Sinne  dieser  Eichordnung  (Nacheichung),  oder  auf  die  äußersten  Grenzen  der  im
oͤffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen  von  der  absoluten  Richtigkeit  (Revision),  wobei  die
nach  Art.  10  der  Maaß-  und  Gewichts-Ordnung  getroffenen  Bestimmungen  maaßgebend  sind,  zu  pruͤfen.

Zeigt  der  Gegenstand  bei  der  Revision  eine  geringere  als  die  im  Verkehr  noch  zulaͤssige  groͤßte  Abweichung,
  und  ist  sein  fruͤherer  Stempel  noch  genugsam  kenntlich,  so  kann  ohne  weiteres  die  Zuruͤckgabe
erfolgen;  ist  aber  der  frühere  Stempel  unkenntlich  oder  der  Gegenstand  wegen  seiner  Unrichtigkeit  nicht
mehr  im  Verkehr  zulässig,  so  ist  entweder  vor  neuer  Stempelung  die  Berichtigung  im  Sinne  dieser  Eichordnung
  §.  80  vorzunehmen,  oder  durch  Vernichtung  des  früheren  Beglaubigungs-Zeichens  der  Gegenstand
als  für  den  Verkehr  untauglich  zu  kennzeichnen.

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Eichgebühren.  «

Die  Eichungsstellen  erheben  für  die  ausgeführten  Eichungsarbeiten  die  in  der  Taxe  festgesetzten  Gebühren.
  Sie  sind  aber  berechtigt,  die  Auslagen  für  etwa  verwendetes  Material  noch  außerdem  in  Anrechnung
  zu  bringen.  Andere  als  die  in  der  Taxe  für  besondere  Umstände  vorgeschriebenen  Ermähigungen
von  Gebühren  sind  unbedingt  untersagt.

#  3.
Eichscheine,  Befundbescheinigungen.

Die  Eichungsstellen  haben  über  die  von  ihnen  ausgeführten  Prüfungen  Eichscheine  oder  Befundbescheinigungen
  auszustellen,  auf  denen  zugleich  über  die  Gebühren  und  Auslagen  Quittung  ertheilt  wird.

8.  84.
Außerordentliche  Eichungsarbeiten.

Nach  Artlkel  18  der  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  hat  die  Bundes-Normal-Eichungs-Kommission
über  die  Zulassung  anderweiter  Geräthschasten  zur  Eichung  und  Stempelung  zu  entscheiden.

Es  haben  deshalb  die  Eichungsbehörden  derjenigen  Aussichtsbezirke,  in  welchen  fernerhin  die  Anordnung
  besonderer,  in  dieser  Eichordnung  nicht  aufgenommener  Eichungen  und  Stempelungen  im  Interesse
des  öffentlichen  Verkehrs  erforderlich  sein  wird,  bei  der  Bundes-Normal-Eichungs-Kommission  die  bezüglichen
  Anträge  zu  stellen.  Nach  erfolgter  Entscheidung  sind  alsdann  die  näheren  Vorschristen  von  den
betreffenden  Aufsichtsbehörden  zu  erlassen.

8.  85.
Jährliche  Geschäftsübersichten.
Jede  Eichungsstelle  hat  nach  Maaßgabe  eines  von  der  Bundes-Normal-Eichungs-Kommission  auszugebenden

  Schemas  jährlich  eine  Zusammenstellung  der  von  ihr  ausgeführten  Eichungsarbeiten  anzusertigen
  und  ihrer  Aussichtsbehörde  einzusenden.