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1 Milligramm für jedes Gramm der einseitigen Belastung, wenn die größte Tragfähigkeit 250 Gramm
oder weniger beträgt, aber 20 Gramm noch übersteigt;
2 Milligramm für jedes Gramm der einseitigen Belastung, wenn die Waage für 20 Gramm und weniger
bestimmt ist, bei Präcisionswägungen;
4 Milligramm für jed's Gramm der einseitigen Belastung bei Waagen der letzteren Tragfähigkeit im
Medicinalgebrauche.
Berlin, den 6. December 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung: Delbrück.
Taxe
der nach §. 82 der Eichorduung vom 16. Juli 1869 zu erhebenden
Eichgebühren
in Ausführung von Artikel 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. Angust 1868.
Vorbemerkungen.
1. Die Gebühren-Säte unter A. werden dann berechnet, wenn ein der Eichungsstelle übergebener
Gegenstand dei der Prüfung nach den Vorschriften der Eichordnung sich als zulässig erweist, und beziehen
sich auf die gesammte Arbeit der Eichung, d. h. auf die Prüfung des Gegenstandes und auf die Stem-
pelung desselben.
2. Die Gebühren-Säte unter B. werden außer den unter A. aufgeführten jedesmal dann erhoben,
wenn ein bei der Prüsung nicht sogleich für zulässig befundener Gegenstand innerhalb des Lokals
der Eichungsstelle eine Berichtigung und wiederholte Prüfung erfahren hat. Hierbei wird auf die in
#. 80 der Eichordnung als maaßgebend für die Verpflichtung der Eichungsstellen zur Uebernahme von
Berichtigungen überhaupt aufgestellte Unterscheidung von Berichtigungsarbeiten, welche sich innerhalb der
im Verkehre noch zulässigen Abweichungen halten, und solchen, die darüber hinausgehen, nicht weiter
Rücksicht genommen, da die Mühwaltung einer innerhalb des Lokals der Eichungsstelle einmal übernom-
menen Berichligung durch die bloße Ueberschreitung jener Abweichungsgrenze nicht wesentlich vermehrt wird.
3. Die Vergütung für schwierige und zusammengesetzte, nicht im Eichamtslokale auszu-
führende Berichtigungsarbeiten bleibt der Verständigung des die Ausführung übernehmenden Eichmeisters
mit den Betheiligten überlassen.