Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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4.  Die  Bedeutung  der  Sätze  unter  B.  beim  Eichen  von  Waagen  und  beim  Eichen  von  Gasmessern
  ist  unter  bezüglich  VI.  und  VIII.  in  der  Taxe  besonders  angegeben.  In  denjenigen  Fällen,  in
welchen  eine  Berichtigung  durch  die  Eichungsstelle  überhaupt  für  nicht  ausführbar  oder  nicht  statthaft  erachtet
  worden  ist,  oder  in  welchen  der  Natur  der  Sache  nach  eine  Berichtigung  überhaupt  nicht  in  Frage
kommt,  ist  die  Kolumne  B.  unausgefüllt  gelassen,  und  nöthigenfalls  eine  erläuternde  Bemerkung  eingeschaltet.


5.  Die  Sätze  unter  C.  sind  in  den  Fällen  anzuwenden,  wo  nur  eine  Prüfung  ohne  Stempelung
stattfand,  also  bei  im  Verkehr  bereits  befindlichen  Gegenständen,  welche  auf  die  im  Verkehr  noch  zulässige
Abweichung  untersucht  wurden  und  ohne  neue  Stiempelung  zurückzugeben  waren,  oder  bei  neuen  Gegenständen,
  die  um  mehr  als  den  zulässigen  Fehler  unrichtig  befunden  und  unberichtigt  zurückgegeben  wurden.

6.  Für  Eichungsgeschäfte  außerhalb  der  Amtsstelle,  mögen  sie  auf  dienstliche  Anordnung  oder  auf
Verlangen  der  Betheiligten  vorgenommen  werden,  sind  neben  den  tarifmäßigen  Gebühren  durch  den
Eichungsbeamten  zu  berechnen

a)  an  Diäten  je  nach  der,  auf  das  Geschäft  einschließlich  der  Hin=  und  Rückreise  verwendeten  Zeit
für  einen  halben  Tag  (5  Stunden  und  weniger)  1  Thlr.  5  Sgr.
bei  längerer  Zeitdauer  für  jeden  Tag  2  Thlr.  10  Sgr.
b)  die  durch  eine  den  Umständen  angemessene  Art  der  Hin=  und  Rückbeförderung  erwachsenen  Kosten,
J)  die  Auslagen  für  den  Transport  der  zu  dem  Geschäft  erforderlichen  Utensilien,  so  wie  für  die
nötbige  Arbeitsbülfe.

Die  Gebührensätze  der  Kolumne  B  werden  dann  eintretenden  Falles  für  solche  Berichtigungsarbeiten
erhoben,  welche  sonst  im  Lokale  der  Eichungsstelle  ausführbar  gewesen  wären.

Ueber  den  Ansatz  der  Diäten  und  der  Auslagen  entscheidet  in  Streitfllen  die  Aussichtsbehörde  der
Eichungsstelle.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  B.  C.
sür  die  für  die.  für  Prüfung
..  n
Gegenstand.  Eichung.  Berichtigung.  Sns
Sgr.  Sgr.  Sgr.
I.  Längenmaaße.  a.  b.  —  Z.  4.
(Nr.  1—6  in  §.  3  der  Eichordnung.)
1.  Metallene  Präcisionsmaaßstäbe  mit  feiner  Theilung  6  3  —  3  3
2.  gewöhnliche  Maabstäbe  aus  Melall  1.  5
von  2  .  und  1w.  .  4  1½  —  2  1½
„  0,5  %  bis  0,1  .  3  1½  —  1½  1½
3.  Werkmaaßstäbe  aus  Holzt  .  3  1  —  1½  1
4.  Maaßstäbe  für  Langwaaren  in  GEermimetr  betheil  1  1  —  ½  1
5.  musammenlegbare  Maaße  2  1  —  1  1
6.  Bandmaaße  aus  Metall:
von  20-  100  5.  5  1  —  2½  1
„  Z2zm  1..  .........  3  1  —  17½