Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Artikel 30. 
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung 
oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder dis- 
ziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen 
werden. 
Artikel 31. 
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der 
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen 
oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächst- 
folgenden Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. 
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied 
desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode 
aufgehoben. 
Artikel 32. 
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädi- 
gung beziehen. 
VI. 
Zoll= und Handelswesen. 
Artikel 33. 
Der Bund bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher 
Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zoll- 
grenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile. 
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, 
können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe 
nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer 
inneren Steuer unterliegen. 
Artikel 34. 
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Be- 
zirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemein- 
schaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
	        
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