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Artikel 30.
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder dis-
ziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen
werden.
Artikel 31.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der
Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächst-
folgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied
desselben und jede Untersuchungs= oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode
aufgehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädi-
gung beziehen.
VI.
Zoll= und Handelswesen.
Artikel 33.
Der Bund bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher
Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zoll-
grenze nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind,
können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe
nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer
inneren Steuer unterliegen.
Artikel 34.
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Be-
zirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemein-
schaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.