Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— —— A. B. C. 
für die für für Leüfung 
Eichung.Nebenarbeiten. Stempalung. 
Thlr. Sgr. pf. T- Sgr. P. Thir. Sigr. Pf. 
  
8. Kub.-Met. 2. —— | — 1. 18. — 
10. „ 2. 10 — 18. — 1. 26. — 
15. » 2.20——20.— 2. 4. — 
für je 5 Kub.-Met. und für einen überschüssigen Bruch- 
theil dieser Quantität mehr ein Mehrbetrag ou0ovoo— 10 —— 2— 8.— 
  
  
  
Die Gebühren in Kolumne A. und C. sind 
2. Trockene Gasmesser. im doppelten Betrage in Ansatz zu bringen. 
Die Kolumne B. bleibt unverändert- 
ad 1. und 2. 
Die Kolumne B. bezieht sich nur auf die mit der Eichung nothwendig verbundenen Nebenarbeiten, 
für welche ein den Auslagen und der Leistung entsprechender Betrag in Anrechnung zu bringen ist, der 
die obigen Ansätze nicht übersteigen darf. 
Berlin, den 12. December 1869. 
Die Normal-Eichungs-Commisston des 
Norddeutschen Bundes. 
Foerster. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
die vom 1. Jannar 1872 ab innerhalb des Norddeutschen Bundes unzulässigen 
älteren Gewichte. 
In Gemähheit des §. 90 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 werden im Nachfolgenden diejenigen 
Gewichtsstücke der in den einzelnen Bundesländern bis zum Ende des Jahres 1871 geltenden Gewichts- 
spsteme bezeichnet, welche nach ihrer Größe und Größenbezeichnung den Vorschriften der Maaß= und Ge- 
wichts-Ordnung vom 17. August 1868 nicht entsprechen und deshalb vom 1. Januar 1872 im öffentlichen 
Verkehr nicht mehr zugelassen werden können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.