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ohne Ruͤcksicht auf die bereits abgeleistete laͤngere oder kuͤrzere Dienstzeit oder auf den erlangten Aus-
bildungsgrad, stattzufinden.
5. Für die Garden und Jäger ist Keiner der vor beendigter Dienstzeit Entlassenen wieder auszuheben,
auch ist Keiner für eine andere Waffe zu bestimmen, als bei der er zuletzt gedient hat, insofern er
nicht etwa eines Fehlers wegen, der seine Brauchbarkeit gerade für diese Waffe ausschließt, entlassen
sein sollte.
4Junge Leute, welche vor Erreichung des militairpflichtigen Alters freiwillig eingetreten und demnächst
zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen sind, werden, sofern sie nicht etwa nach Maaßgabe der
vorstehenden Bestimmungen der Reserve oder Landwehr zu überweisen sind, wie die Militairpflichtigen
ihrer Altersklasse behandelt.
Die in Folge der vorstehenden Bestimmungen wieder ausgehobenen, vor beendigter Dienstzeit entlassen
gewesenen Soldaten sind unter Anrechnung der bereits bei einem Truppentheil wirklich abgeleisteten
Dienstzeit so lange bei den Fahnen des stehenden Heeres zu behalten, als dies mit allen Mann-
schaften des Truppentheils, bei welchem sie von Neuem eingestellt werden, der Fall ist. Einjährig
Freiwillige haben die einjährige Dienstzeit zu vollenden.
Die Gesammtdienstzeit dieser wieder ausgehobenen, der Reserve oder Landwehr überwiesenen,
vor beendeter Dienstzeit entlassenen Soldaten ist vom Tage ihrer ersten Einstellung ab zu berechnen,
so daß die Zeit, welche sie nach ihrer Entlassung in ihren heimathlichen Verhältnissen zugebracht haben,
nicht in Abrechnung kommt.
. Diejenigen dieser Leute, welche zur Reserve oder Landwehr übertreten, behalten ihre Milltair-Pässe,
nachdem der entsprechende Vermerk eingetragen ist; diejenigen, welche der Ersatz Reserve überwiesen
bez. als dauernd unbrauchbar ausgemustert werden, geben ihre Militair-Pässe ab und erhalten die
in den §8. 35., 48. bez 49. angegebenen Atteste.
8. 52.
Militairdienst-Verpflichtung und deren Einfluß auf Auswanderungen.“)
1. Die Auswanderung nach einem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staate resp. Entlassung
aus dem Unterthanen = Verbande zu diesem Zwecke darf von den Landespolizei-Behörden nicht ge-
stattet werden:
männlichen Unterthanen, welche sich in dem Alter vom vollendeten 17 ten bis zum vollendeten
25 sten Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-Ersatz-Kommission darüber beige-
bracht haben, daß sie die Entlassung nicht bloß in der Absicht nachsuchen, um sich der Militairpflicht
im stehenden Heere zu entziehen.
Die Kreis-Ersatz Kommissionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachsuchung der Auswan-
derungs-Erlaubniß die versteckte Absicht zum Grunde liegt, sich dem Militairdienst entziehen zu wollen,
und wenn dies nicht der Fall ist, ein entsprechendes Zeugniß zu ertheilen, andernfalls aber es zu
verweigern.
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6) Die Bestimmungen dieses Paragraphen bezieben sich nur auf die weder dem stehenden Heere, noch der
Marine angehörenden Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebensjahre.