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eine Unteroffizier-Schule, eine die gesetzliche überdauernde active Dienstverpflichtung übernehmen wollen.
Es sind demnach die Truppen befugt, auch während der gesetzlichen Dienstzeit mit Soldaten Kapitulationen
abzuschließen, falls das Interesse des Dienstes dadurch gefördert wird.
Kriegs-Ministerium.
Zu §. 154., 4.
Betrifft die Anerkennung der Abgangs-Zeugnisse von Privat-Lehr-Anstalten als gültiger Qua-
lisications-Zeugnisse für den einjährig freiwilligen Militairdienst.
Berlin, den 18. November 1869.
Die Prüfungs-Kommissionen für einjährig Freiwillige werden hierdurch angewiesen, als vollgül-
tigen Nachweis der wissenschaftlichen Qualisication für den einjährig freiwilligen Militairdienst solche Ab-
gangs-Zeugnisse von Privat-Lehranstalten anzuerkennen, auf denen der bei der Prüsung anwesende Re-
gierungs-Kommissarius amtlich bescheinigt hat, daß und unter welchem Datum der betreffenden Privat=
Lehr-Anstalt die im §. 154., 4. der Militair-Ersatz-Instruction für den Norddeutschen Bund vorgesehene
provisorische Vergünstigung für den einjährig freiwilligen Dienst gültige Zeugnisse auszustellen, verliehen
worden ist.
Der Kriegs- Der Minister des Innern.
und Marine-Minister.
Zu §. 154., 4.
Zöglinge der Provinzial-Gewerbeschulen — deren bedingte Zulassung zum einjährig freiwilligen
Dienst.
Berlin, den 21. April 1870.
Durch Verfügung des Bundes-Kanzlers ist auf Grund des §. 154., 4. der Militair-Ersatz-Instructton
für den Norddeulschen Bund den Königlich Preußischen Provinzial-Gewerbeschulen die Vergünstigung ge-
währt worden, daß den in das militairpflichtige Alter eintretenden Schülern der ersten Klasse gedachter
Anstalten bei der nach #. 151., 1. c. rechtzeitig zu bewirkenden Anmeldung zum einjährig freiwilligen
Dienst der Berechtigungsschein schon erlheilt werden darf, wenn sie vorläufig nur eine Bescheinigung des
Directors beibringen, daß von der mit ihnen vorzunehmenden nächsten Abgangsprüfung ein günstiges Er-
gebniß zu erwarten stehe. Beregte Erlheilung qu. Berechtigungsscheines erfolgt indeß nur unter dem
Vorbehalt, daß derselbe erlischt, wenn demnächst der Eintritt des Betreffenden in die Gewerbe-Akademie
zu Berlin resp. die polytechnischen Schulen zu Hannover oder Aachen nicht binnen Jahresfrist nach Aus-
stellung obiger Bescheinigung bewirkt wird. «
Demgemäß werden die Prüfungs-Kommissionen für einjährlg Freiwillige nunmehr wieder selbstständig
über dergleichen Anträge zu befinden haden. Behufs Herstellung einer geordneten Kontrole über dieseni-
gen Individuen, denen nach Maaßgabe des Vorstehenden der Berechtigungsschein zum einjährigen Dienst
unter Vorbehalt ertheilt ist, bestimmen wir jevoch das Nachstehende:
1. Dem im Uebrigen nach Anhalt des Schema 29. zu §. 148. a. a. O. auszufertigenden Berechtigungs=
schein ist ein Schlußalinea folgenden Inhalts hinzuzusügen:
„Inhaber geht der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst verlustig, wenn er nicht