Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Bei Einziehung von Mannschaften zu Truppentheilen des stehenden Heeres sind die Nationale von 
setzt an mit Ueberweisungsliste nach Schema 16. (elr. §. 58.) einzusenden. 
m Bei den Garde-Landwehr-Bataillonen gehen die bisher noch geführten Stammlisten ein. 
m. In Betreff der Dienstverpflichtung der mit den neuen Landestheilen übernommenen Mannschasten des 
Beurlaubtenstandes, verbleibt es bei den hierüber besonders ergangenen Bestimmungen. Die beson- 
dere Dienstverpflichtung dieser Mannschaften muß aus ihren Militair= Pässen, sowie bei Ueberwei- 
sungen in andere Armee-Korps-Bezirke aus den Ueberweisungs-Nationalen jeder Zeit ersichtlich sein. 
Berlin, den 5. September 1867. 
Der Kriegs= und Marine-Minister. Der Minister des Innern. 
von Noon. Graf zu Eulenburg.
	        
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