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Ergiebt sich hierbei, daß Individuen, welche dem Beurlaubtenstande angehsren, den vorstehend
erwähnten Verpflichtungen nicht genügt haben, so haben:
a) die Polizei-Obrigkeiten dem Landrathe und dem Landwehr-Bezirks-K d
b) die Ortsvorstaͤnde der Polizei-Obrigkeit, welcher letztern alsbann vie weitere Mitheilung obliegt,
daruͤber sofort Anzeige zu machen.
. Keinem Reservisten oder Landwehrmann darf ein Heimathsschein, eine Paßkarte, oder ein Paß zu
einer Reise auf länger als 14 Tage ertheilt werden, wenn derselbe sich nicht uͤber die geschehene Mel-
dung an den Landwehr-Bezirks-Feldwebel ausweiset.
Den Jägern der Klasse A. dürfen Pässe zu Reisen auf längere Zeit als 14 Tage nur unter Zu-
stimmung des betreffenden Jäger-Bataillons ertheilt werden.
. Wenn Mannschaften des Beurlaubtenstandes Seitens der Landes-Polizei-Behörden den Auswande-
tungs-Konsens erhalten, so ist hiervon das betreffende Landwehr-Bezirks-Kommando in Kenntniß zu
setzen. Ebenso ist dem letzteren Mittheilung zu machen, wenn Mannschaften, welche ausgewandert
gewesen sind, vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder in den Unterthanen-Verband aufgenommen
werden.
.Außer bei den ad 1. und 2. gedachten Veranlassungen find die betreffenden Behörden verpflichtet, sich
in folgenden Fällen von allen im militairpflichtigen Alter stehenden Personen deren Militair-Papiere
zur Kontrole vorlegen zu lassen:
(efr. §. 182. der Ersatz-Instruktion)
a) bel Verheirathungen, resp. Begründung eines elgenen Hausstandes;
b) bel Nachsuchung der Konzession zur Betreibung eines Gewerbes, sofern eine solche Konzession er-
forderlich ist;
IP) bei Anstellungen oder dlätarischen Beschäftigungen in Staats= oder Kommunaldlensten.
Wenn in allen diesen Fällen die Betreffenden nicht im Stande sind, sich über ihr Militalr-Ver-
hältniß vollständig auszuweisen, so sind die betheiligten Behörden verpflichtet, die nsthigen Ermitte-
lungen von Amtswegen anzustellen und das zur regelrechten Aufnahme in die Kontrole Erforderliche
zu veranlassen.
. Von jeder Einleltung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Mannschaften des Beurlaubtenstandes,
sowie von deren Ausfall sind die Staats= und resp. Polizei-Anwälte verpflichtet, dem betreffenden
Landwehr--Bezirks-Kommando Mitthellung m machen.
Der Zusendung einer Abschrift des Urtheils oder der Urtheilssformel an das Landwehr-Bezirks-
Kommando bedarf es nicht. Wenn dieselbe jedoch verlangt wird, so hat der Staats= resp. Polizei-
Anwalt solche fertigen zu lassen, zu beglaubigen und der requirirenden Behörde zu übersenden.
Die Musterungs-Behörden in den Seehäfen sind angewiesen, an Mannschaften des Beurlaubtenstandes
Pässe zu Seereisen erst nach geführtem Nachweise über die erfolgte Abmeldung beim Bezirks-Feld-
webel, an Mannschaften aber, welche zur Disposition ihrer Truppentheile beurlaubt sind, derartige
Pässe überhaupt nicht zu ertheilen. Diese Bestimmungen sind von den Musterungs-Behörden sowohl
bei Ausfertigung der Seefahrtsbücher, als auch bei den Anmusterungen zu beachten, und haben die-
selben bei Aufnahme der Heuerverträge dafür Sorge zu tragen, daß Individuen, welche dem Beur-