Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages 
vom 23. November 1867 bewendet. 
An den zur Bundeskasse fließenden Einrahmen des Post= und Telegraphen- 
wesens hat Württemberg keinen Theil. 
5) Zum XI. Abschnitt der Verfassung: 
In Württemberg kommen die im XlI. Abschnitt der Verfassung enthaltenen 
Vorschriften nach näherer Bestimmung der Militär-Konvention vom 21/25. No- 
vember 1870 in Anwendung. 
6) Zum Artikel 80 der Verfassung: 
Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des Nundemichen Bun- 
des als Bundesgesetze erfolgt für Württemberg, statt von den im Artikel 80 
festgesetzten, von den nachstehend genannten Zeitpunkten an, nämlich: 
I. vom 1. Juli 1871 an: 
1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. No- 
vember 1867, 
2) des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes 
für Handelssachen, vom 12. Juni 1869; 
II. vom 1. Januar 1872 an: 
1) des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienst- 
lohns, vom 21. Juni 1869, 
2) des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1870. 
Die Einführung des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, 
vom 7. April 1869 als Bundesgesetz bleibt für Württemberg der Bundesgesetz- 
gebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, aus der vorstehenden Bestimmung 
unter Nr. 4 sich ergebenden Beschränkung von den im Artikel 80 unter II. 
Nr. 4 genannten, auf das Post= und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen. 
Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen 
Spielbanken, vom 1. Juli 1868, wird in Württemberg, vom Tage der Wirk- 
samkeit der Bundesverfassung an, als Bundesgesetz eingeführt. 
Artikel 3. 
Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren Württem- 
bergs, beziehungsweise des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens zur verfassungs-
	        
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