Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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In Bundes= oder Staatsdiensten stehende Norddeutsche dürfen nur in demjenigen Bundessiaate 
besteuert werden, in welchem sie thren dienstlichen Wohnsitz haben. 
8. 3. 
Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen herrührende 
Einkommen darf nur von demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem der Grunkbesitz liegt 
oder das Gewerbe betrieben wird. 
S. 4. 
Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militärpersonen und Civilbeamte, sowie 
deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundesstaates beziehen, sind nur in demjeulgen Staate zu 
besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat. 
8. 5. 
An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes auf die 
Steuerpflichtigkeit eines Norddeutschen äußert, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. 
S. 6. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1871 in Wirksamkeit. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck. Schönhausen. 
Manß= und Gewichts-Ordnung. 
Maaß= und Gewichts-Ordnung für den Norddeutschen Bund. Vom 17. Aug. 1868. 
(Bundesgesetzblatt Nr. 26. S. 473.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Reichstages, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes ist das Meter oder der Stab, mit dezimaler 
Theilung und Verielfachung.
	        
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