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schränkung gegen dieselben zu verfügen, zugekommen ist. Für rechtzeitige Mit-
theilung dieses Beschlusses hat die Kreisregierung besorgt zu sein.
7) Wofern aber nach der Ansicht des Verwalters aus der Vergangenheit des Gefange-
nen und seinem Betragen in der Strafanstalt erhellt, daß dieser ein der öffentlichen
Sicherheit gefährlicher Mensch ist, so wird der Verwalter denselben an seinen
künftigen Aufenthaltsort transportiren lassen.
Letzteres hat auch hinsichtlich der Gefangenen zu geschehen, bei welchen in Ge-
mäßheit des §. 362 Abs. 2 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich auf Ueber-
weisung an die Landespolizeibehörde erkannt und dem Verwalter noch vor der Ent-
lassung der Beschluß der Kreisregierung, sie in eine Beschäftigungsanstalt (Arbeits-
haus) bringen zu lassen, zugekommen ist. Auch hier hat die Kreis-Regierung für
rechtzeitige Mittheilung ihres Beschlusses zu sorgen.
8) Wenn für einen Gefangenen durch den Verein zur Fürsorge für entlassene Straf-
gefangene ein Unterkommen ausgemittelt worden ist, so ist derselbe nach seiner Ent-
lassung an den Ortsvorsteher des betreffenden Bestimmungsorts zu weisen und
dieser wird beauftragt, den Entlassenen
a) bei dem Dienst= oder Lehrherrn einzuführen, und
b) ihn dem Ortsgeistlichen, welchem sein Entlassungsschein vorzulegen ist, zum Be-
huf seiner künftigen Berathung in sittlich-religiöser Hinsicht vorzustellen, sodann
o) dem betreffenden Bezirkshilfsverein von der Ankunft des Entlassenen Anzeige zu
machen und demselben zugleich von dem Betrag der Ersparnisse, welche etwa von
der Strafanstaltenverwaltung für Rechnung des Entlassenen an die Ortsobrig-
keit übergeben worden sein sollten, Nachricht zu ertheilen, damit von Seite dieses
Hilfsvereines unter Rücksprache mit dem Ortsvorstande die zweckmäßige Ver-
wendung jener Ersparnisse eingeleitet werden kann.
9) Nichtwürttembergische, aber dem Deutschen Reiche angehörige Gefangene können auf
Grund der nach früherem Rechte gegen sie erkannten Landesverweisung nach er-
standener Strafe nur dann an die Gränze gebracht werden, wenn gemäß §. 3
Abs. 2 des Bundebgesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 ihnen
von der zuständigen Polizeibehörde der Aufenthalt in Württemberg verweigert und
dieß der Strafanstaltsverwaltung vor der Entlassung notificirt worden ist.
Dagegen kann von der Kreisregierung auf Grund des Art. 3 letzter Absatz und