Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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schränkung  gegen  dieselben  zu  verfügen,  zugekommen  ist.  Für  rechtzeitige  Mittheilung
  dieses  Beschlusses  hat  die  Kreisregierung  besorgt  zu  sein.

7)  Wofern  aber  nach  der  Ansicht  des  Verwalters  aus  der  Vergangenheit  des  Gefangenen
  und  seinem  Betragen  in  der  Strafanstalt  erhellt,  daß  dieser  ein  der  öffentlichen
Sicherheit  gefährlicher  Mensch  ist,  so  wird  der  Verwalter  denselben  an  seinen
künftigen  Aufenthaltsort  transportiren  lassen.

Letzteres  hat  auch  hinsichtlich  der  Gefangenen  zu  geschehen,  bei  welchen  in  Gemäßheit
  des  §.  362  Abs.  2  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  auf  Ueberweisung
  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt  und  dem  Verwalter  noch  vor  der  Entlassung
  der  Beschluß  der  Kreisregierung,  sie  in  eine  Beschäftigungsanstalt  (Arbeitshaus)
  bringen  zu  lassen,  zugekommen  ist.  Auch  hier  hat  die  Kreis-Regierung  für
rechtzeitige  Mittheilung  ihres  Beschlusses  zu  sorgen.

8)  Wenn  für  einen  Gefangenen  durch  den  Verein  zur  Fürsorge  für  entlassene  Strafgefangene
  ein  Unterkommen  ausgemittelt  worden  ist,  so  ist  derselbe  nach  seiner  Entlassung
  an  den  Ortsvorsteher  des  betreffenden  Bestimmungsorts  zu  weisen  und
dieser  wird  beauftragt,  den  Entlassenen
a)  bei  dem  Dienst=  oder  Lehrherrn  einzuführen,  und
b)  ihn  dem  Ortsgeistlichen,  welchem  sein  Entlassungsschein  vorzulegen  ist,  zum  Behuf

  seiner  künftigen  Berathung  in  sittlich-religiöser  Hinsicht  vorzustellen,  sodann
o)  dem  betreffenden  Bezirkshilfsverein  von  der  Ankunft  des  Entlassenen  Anzeige  zu

machen  und  demselben  zugleich  von  dem  Betrag  der  Ersparnisse,  welche  etwa  von
der  Strafanstaltenverwaltung  für  Rechnung  des  Entlassenen  an  die  Ortsobrigkeit
  übergeben  worden  sein  sollten,  Nachricht  zu  ertheilen,  damit  von  Seite  dieses

Hilfsvereines  unter  Rücksprache  mit  dem  Ortsvorstande  die  zweckmäßige  Verwendung

  jener  Ersparnisse  eingeleitet  werden  kann.

9)  Nichtwürttembergische,  aber  dem  Deutschen  Reiche  angehörige  Gefangene  können  auf
Grund  der  nach  früherem  Rechte  gegen  sie  erkannten  Landesverweisung  nach  erstandener
  Strafe  nur  dann  an  die  Gränze  gebracht  werden,  wenn  gemäß  §.  3
Abs.  2  des  Bundebgesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  ihnen
von  der  zuständigen  Polizeibehörde  der  Aufenthalt  in  Württemberg  verweigert  und
dieß  der  Strafanstaltsverwaltung  vor  der  Entlassung  notificirt  worden  ist.

Dagegen  kann  von  der  Kreisregierung  auf  Grund  des  Art.  3  letzter  Absatz  und