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8. 89.
Eingaben der Kreis-Ersatz-Kommission an die Departements= resp. die Marine-Ersatz-
Kommission nach beendigter Musterung der Militairpflichtigen.
1) Sobald die Kreis-Ersatz-Kommission die nach den vorstehenden Bestimmungen zu besorgenden Ge-
schäfte beendigt hat, müssen die permanenten Mitglieder derselben der Departements-Ersatz-Kom-
mission sowohl, als der nach §F. 112 kompetenten Marine-Ersatz-Kommission unter Adresse der
betreffenden Militair-Vorsitzenden unverzüglich beglaubigte Abschrift der nach §. 83 aufgestellten
summarischen Uebersichten einreichen.
2) Ferner haben die permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommission den Vorsitzenden der De-
partements-Ersatz-Kommission die Vorstellungs-Listen (§. 90) je nach Vorschrift der letzteren entweder
einzusenden oder im Aushebungs-Termin vorzulegen.
3) Den Vorsitzenden der Marine-Ersatz-Kommissionen ist die Liste K spätestens 4 Wochen vor Beginn
des Marine-Ersatz-Geschäftes einzusenden.
In denjenigen Aushebungs-Bezirken, in denen Militairpflichtige der seemännischen Bevölkerung
zur Musterung gelangen, ist endlich
K eine Liste der zur seemännischen Bevölkerung gehörenden, sowie der übrigen für die Flotten-
Stamm-Division geeigneten Militairpflichtigen nach beiliegendem Schema 20
anzufertigen“) und zwar in einem Exemplar durch den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kom-
mission für den Civil-Vorsitzenden der betreffenden Marine-Ersatz-Kommission, in zwei Exemplaren
durch den Landwehr-Bezirks-K deur für den Militair-Vorsitzenden der letztgedachten Kommission,
welcher ein Exemplar der Liste dem dieser Kommission hinzutretenden Marine-Offizier (S. 113)
aushändigen wird.
Sämmtliche Militairpflichtigen vorberegter Kategorien werden nur in die Vorstellungs-Liste K
eingetragen und zwar in der für die Liste E vorgeschriebenen Reihenfolge"") an der Spitze der
einzelnen Jahrgänge diejenigen Militairpflichtigen, welche für die Flotten-Stamm-Division geeignet
sind, aber keinen Anspruch auf die der seemännischen Bevölkerung nach §. 5 zustehende Vergünstigung
haben (§F. 23. 11.).
Am Schluß der Liste K werden ferner die vor beendeter Dienstzeit von der Marine zur
Disposition der Ersatzbehörden entlassenen, zur seemännischen Bevölkerung gehörigen Mannschaften
eingetragen.
*) Die von den Kreis-Ersatz-Kommissionen innerhalb ihrer Kompetenz zurückgestellten resp. von der Ge-
stellung für das bevorstehende Marine-Ersatz-Geschäft Entbundenen sind nicht mit aufzunehmen.
½) Hinsichtlich Rangirung der Militairpflichtigen in der Liste K wird speziell auf die Bestimmungen im
§. 22. ad 1. Alinea 2. und 4. aufmerksam gemacht, wonach die allgemeine Abschluß-Nummer eines Aushebungs-
Bezirks auch für die Rangirung in der Vorstellungsliste K maßgebend ist.
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S. 90, 7.