Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 89. 
Eingaben der Kreis-Ersatz-Kommission an die Departements= resp. die Marine-Ersatz- 
Kommission nach beendigter Musterung der Militairpflichtigen. 
1) Sobald die Kreis-Ersatz-Kommission die nach den vorstehenden Bestimmungen zu besorgenden Ge- 
schäfte beendigt hat, müssen die permanenten Mitglieder derselben der Departements-Ersatz-Kom- 
mission sowohl, als der nach §F. 112 kompetenten Marine-Ersatz-Kommission unter Adresse der 
betreffenden Militair-Vorsitzenden unverzüglich beglaubigte Abschrift der nach §. 83 aufgestellten 
summarischen Uebersichten einreichen. 
2) Ferner haben die permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommission den Vorsitzenden der De- 
partements-Ersatz-Kommission die Vorstellungs-Listen (§. 90) je nach Vorschrift der letzteren entweder 
einzusenden oder im Aushebungs-Termin vorzulegen. 
3) Den Vorsitzenden der Marine-Ersatz-Kommissionen ist die Liste K spätestens 4 Wochen vor Beginn 
des Marine-Ersatz-Geschäftes einzusenden. 
In denjenigen Aushebungs-Bezirken, in denen Militairpflichtige der seemännischen Bevölkerung 
zur Musterung gelangen, ist endlich 
K eine Liste der zur seemännischen Bevölkerung gehörenden, sowie der übrigen für die Flotten- 
Stamm-Division geeigneten Militairpflichtigen nach beiliegendem Schema 20 
anzufertigen“) und zwar in einem Exemplar durch den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kom- 
mission für den Civil-Vorsitzenden der betreffenden Marine-Ersatz-Kommission, in zwei Exemplaren 
durch den Landwehr-Bezirks-K deur für den Militair-Vorsitzenden der letztgedachten Kommission, 
welcher ein Exemplar der Liste dem dieser Kommission hinzutretenden Marine-Offizier (S. 113) 
aushändigen wird. 
Sämmtliche Militairpflichtigen vorberegter Kategorien werden nur in die Vorstellungs-Liste K 
eingetragen und zwar in der für die Liste E vorgeschriebenen Reihenfolge"") an der Spitze der 
einzelnen Jahrgänge diejenigen Militairpflichtigen, welche für die Flotten-Stamm-Division geeignet 
sind, aber keinen Anspruch auf die der seemännischen Bevölkerung nach §. 5 zustehende Vergünstigung 
haben (§F. 23. 11.). 
Am Schluß der Liste K werden ferner die vor beendeter Dienstzeit von der Marine zur 
Disposition der Ersatzbehörden entlassenen, zur seemännischen Bevölkerung gehörigen Mannschaften 
eingetragen. 
*) Die von den Kreis-Ersatz-Kommissionen innerhalb ihrer Kompetenz zurückgestellten resp. von der Ge- 
stellung für das bevorstehende Marine-Ersatz-Geschäft Entbundenen sind nicht mit aufzunehmen. 
½) Hinsichtlich Rangirung der Militairpflichtigen in der Liste K wird speziell auf die Bestimmungen im 
§. 22. ad 1. Alinea 2. und 4. aufmerksam gemacht, wonach die allgemeine Abschluß-Nummer eines Aushebungs- 
Bezirks auch für die Rangirung in der Vorstellungsliste K maßgebend ist. 
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S. 90, 7.
	        
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