Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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armenverbände als ihrer Organe Behufs der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedüftiger 
bedienen dürfen. 
S. 9. 
Erwerb des Unterstützungswohnsitzes: 
Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch 
a) Aufenthalt, 
b) Verehelichung, 
Dc) Abstammung. 
S. 10. 
durch Aufenthalt, 
Wer innerhalb eines Ortsarmenverbandes nach zurückgelegtem vier und zwanzigsten 
Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, 
erwirbt dadurch in demselben den Unterstützungswohnsitz. 
" §. 11. 
Die zweijährige Frist läuft von dem Tage, an welchem der Aufenthalt begonnen ist. 
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt wird jedoch der 
Aufenthalt nicht begonnen. 
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirthschaftsbeamte, Päch- 
ter oder andere Miethsleute der Wechsel des Wohnortes zu bestimmten, durch Gesetz 
oder ortsübliches Herkommen festgesetzten Terminen stattfindet, gilt der übliche Umzugs- 
termin als Anfang des Aufenthalts, sofern nicht zwischen diesem Termine und dem 
Tage, an welchem der Aufenthalt wirklich beginnt, ein mehr als siebentägiger Zeitraum 
gelegen hat. 
S. 12. 
Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch welche die Annahme der 
freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen wird, so be- 
ginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände 
aufgehört haben. 
Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts ein, so ruht während 
ihrer Dauer der Lauf der zweijährigen Frist. 
§. 13. 
Als Unterbrechung des Aufenthalts wird eine freiwillige Entfernung nicht ange-
	        
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