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benachbarten Gebäuden (vergl. Art. 37 Abs. 2), beziehungsweise der Eigenthums-
grenze entfernt sind;
o) Gebäude auf Einzelwohnsitzen.
) f Einz Art. 41.
Die Bestimmung des Art. 40 Abs. 1 gilt auch für die Herstellung von Bretter-
wandungen auf ungemauertem Fachwerk.
Eine Ausnahme hievon findet nur bei unbedeutenden Bauwesen statt.
Art. 42.
Bauten auf Freipfosten ohne Scheidewände im Hohlraum (Schuppen) können auf
den Seiten offen bleiben oder mit Latten und dergl. abgeschlossen werden, soferne und
so lange keine feuerpolizeilichen Bedenken entgegenstehen.
Für Balkone, Altanen, Gallerien, Gänge und Treppen an den Außenseiten der
Gebände sind die feuerpolizeilichen Rücksichten gleichfalls zu wahren.
Bei anderen Bauten kann die Herstellung festgeschlossener Wandungen nur da un-
terbleiben, wo nach dem Ermessen der Polizeibehörde ein Bedenken nicht entgegensteht.
Art. 43.
Die Bedachung der Gebäude ist insoweit von feuersicherem Material herzustellen,
als nicht besondere Umstände ein anderes Material ungefährlich erscheinen lassen, oder
mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse die Herstellung von Stroh- und Lan-
derdächern ein Bedürfniß bildet und der Abstand von anderen Gebäuden (vergl. Art. 37
Abs. 2), beziehungsweise der Eigenthumsgrenze (vergl. Art. 38) allseitig mindestens
4,5 Meter beträgt, auch solchen Dächern in einzelnen Fällen keine besondere feuerpoli-
zeilichen Bedenken entgegenstehen.
Art. 44.
Steile Dächer müssen insoweit, als es die Sicherheit erfordert, mit Schutzbrettern
versehen werden.
Art. 45.
Alle Thür= und Lichtöffnungen an den Außenwandungen der Gebäude und alle
Dachöffnungen sind mit geeigneten Thüren, Läden, Fenstern oder sonstigen Verschlüssen
zu versehen.
Die Räume zwischen Bedachung und Umfassungswandungen (Stich= und Balken-
fächer) und diejenigen zwischen den Balken und den Zwischenwandungen (Stich= und
Balkenfächer zwischen den Scheidewänden) sind auszumauern oder sonst angemessen zu