Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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stimmung des §. 20, den Unterstützungswohnsitz des Vaters so lange, bis sie denselben 
nach Vorschrift der §§. 22 Nr. 2, 23—27 verloren, oder einen anderweitigen Unter- 
stützungswohnsitz nach Vorschrift der 88. 9— 14 erworben haben. 
Sie behalten diesen Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode des Vaters bis zu 
dem vorstehend gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 19. 
§. 19. 
Wenn die Mutter den Vater überlebt, so theilen nach Auflösung der Ehe durch 
den Tod des Vaters die chelichen und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder den 
Unterstützungswohnsitz der Mutter in dem Umfange des §. 18. 
Gleiches gilt im Falle des §. 17, sofern die Kinder bei der Trennung vom Haus- 
stande des Vaters der Mutter gefolgt sind. 
8. 20. 
Bei der Scheidung der Ehe theilen die ehelichen und den ehelichen gesetzlich gleich- 
stehenden Kinder in dem Umfange des §F. 18 den Unterstützungswohnsitz der Mutter, 
wenn dieser die Erziehung der Kinder zusteht. 
g. 21. 
Uneheliche Kinder theilen in dem Umfange des §. 18 den Untersubunhonehnsie 
der Mutter. 
8. 22. 
Verlust des Unterstützungswohnsitzes. 
Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch 
1) Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes, 
2) zweijährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem vier und zwanzigsten 
Lebensjahre. 
§. 23. 
Die zweijährige Frist läuft von dem Tage, an welchem die Abwesenheit begon- 
nen hat. . 
Durch den Eintritt in eine Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt wird jedoch die 
Abwesenheit nicht begonnen. 
Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute, Wirtsschaftsbeamte, Päch- 
ter oder andere Miethslente der Wechsel des Wohnortes zu bestimmten, durch Gesetz
	        
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